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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/2083 der Kommission vom 26. September 2023 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung des Artikels 16 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2021/2167 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Datenvorlagen, die von Kreditinstituten zu verwenden sind, um Käufern Informationen zu ihren Kreditrisiken im Anlagebuch zur Verfügung zu stellen

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 241 vom 29.09.2023 S. 21)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2021/2167 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2021 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Vor dem Kauf notleidender Kreditverträge sollten potenzielle Käufer Zugang zu granularen Informationen über die einzelnen notleidenden Kreditverträge, die Gegenpartei, die Sicherheiten, die Garantien, die Rechts- und Vollstreckungsverfahren sowie zu einer Aufstellung der bisherigen Einziehungen und Rückzahlungen erhalten. Die Standardisierung dieser Daten mithilfe von allgemeinen Vorlagen, Datenfeldern, Definitionen und Merkmalen sollte den Verkauf notleidender Kreditverträge auf den Sekundärmärkten erleichtern und die Hindernisse für den Zugang kleiner Kreditinstitute und kleinerer Anleger, die beabsichtigen, Geschäfte mit notleidenden Kreditverträgen abzuschließen, verringern.

(2) Die Kreditinstitute sollten beim Verkauf oder bei der Übertragung notleidender Kreditverträge, die in einem zum Verkauf oder zur Übertragung stehenden Portfolio enthalten sind, Datenvorlagen für Geschäfte mit notleidenden Kreditverträgen verwenden, um potenziellen Käufern alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, sodass sie den Wert der Rechte des Gläubigers aus dem notleidenden Kreditvertrag oder den Wert des notleidenden Kreditvertrags selbst sowie die Wahrscheinlichkeit der Einziehung des Werts richtig bewerten können. Die Anwendung solcher Datenvorlagen auf Kreditverträge würde zudem Informationsasymmetrien zwischen potenziellen Käufern und Verkäufern von Kreditverträgen verringern und somit zur Entwicklung eines funktionierenden Sekundärmarkts in der Union beitragen. Die Kreditinstitute sollten die Vorlagen bei Verkäufen oder Übertragungen von Kreditverträgen verwenden, bei denen es zu einem Wechsel des im Rahmen des betreffenden Kreditvertrags eingetragenen Kreditgebers kommt.

(3) Um potenziellen Käufern alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, die sie für eine fundierte Entscheidung benötigen, sollten die Kreditinstitute bei der Übertragung notleidender Kreditverträge, einschließlich der Übertragung an andere Kreditinstitute, Transaktionsdatenvorlagen verwenden. Die Datenvorlagen sollten der Art und dem Umfang der Kredite und Kreditportfolios angemessen sein. Aus diesem Grund sollte diese Verpflichtung nur für die Übertragung notleidender Kreditverträge gelten und nicht für komplexe Transaktionen, in denen notleidende Kreditverträge als Bestandteil einer solchen Transaktion enthalten sind. Die Kreditinstitute sollten solche Vorlagen nicht bei komplexen Transaktionen verwenden, beim Verkauf oder der Übertragung von anderen Arten von Verträgen, einschließlich Kreditausfallswaps, Gesamtertragsswaps und anderer Derivatkontrakte, Versicherungsverträgen und Unterbeteiligungsverträgen in Bezug auf notleidende Kreditverträge, oder bei der Übertragung notleidender Kreditverträge im Rahmen solcher Verträge.

(4) Aus demselben Grund sollten Kreditinstitute die Transaktionsdatenvorlagen für Kreditverträge weder für Verkäufe oder Übertragungen von übertragbaren Wertpapieren, Derivaten oder anderen Finanzinstrumenten, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 fallen, verwenden, noch für Wertpapierfinanzierungsgeschäfte, mit Ausnahme von Lombardgeschäften im Sinne des Artikels 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates 3, und auch nicht für Finanzierungs- oder sonstige Leasinggeschäfte mit beweglichen oder unbeweglichen Vermögenswerten, die nicht unter die Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 4 fallen, sowie nicht für Verkäufe oder Übertragungen von Rechten aus solchen Instrumenten, Geschäften oder Leasingverhältnissen.

(5) Um die Bearbeitungskosten für Kreditinstitute und Kreditkäufer gemäß Artikel 16 Absatz 4 Buchstabe d der Richtlinie (EU) 2021/2167 zu minimieren, sollten Kreditinstitute die Transaktionsdatenvorlagen nicht für die Veräußerung notleidender Kreditverträge im Wege der Verbriefung verwenden, sofern die Verordnung (EU)

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(Stand: 11.10.2023)

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