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Richtlinie (EU) 2021/2167 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2021 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 438 vom 08.12.2021 S. 1)
Ergänzende Informationen |
VO (EU) 2023/2083 |
Umsetzung in deutsches Recht: KrZwMG - Kreditzweitmarktgesetz |
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 53 und 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Ausarbeitung einer umfassenden Strategie zur Lösung des Problems der notleidenden Kredite ist eine Priorität der Union. Auch wenn die Hauptverantwortung für den Abbau notleidender Kredite bei den Banken und Mitgliedstaaten liegt, besteht doch auch aus Sicht der Union ein klares Interesse daran, dass die derzeitigen Bestände an notleidenden Krediten abgebaut werden und ihr übermäßiges Aufkommen in Zukunft verhindert wird. Da das Banken- und Finanzsystem in der Union miteinander verflochten ist und Kreditinstitute in mehreren Rechtssystemen und Mitgliedstaaten tätig sind, besteht sowohl in Bezug auf das Wirtschaftswachstum als auch auf die Finanzstabilität ein erhebliches Potenzial dafür, dass es zwischen den Mitgliedstaaten und in der gesamten Union zu Ausstrahlungseffekten kommt.
(2) Durch ein integriertes Finanzsystem soll die Widerstandsfähigkeit der Wirtschafts- und Währungsunion bei negativen Schocks erhöht werden, indem die private grenzübergreifende Risikoteilung erleichtert und zugleich das Erfordernis einer Mitübernahme von Risiken durch die öffentliche Hand verringert wird. Um diese Ziele zu verwirklichen, sollte die Union die Bankenunion vollenden und an der Fortentwicklung einer Kapitalmarktunion arbeiten. Der Abbau der hohen Bestände und die Verhinderung eines künftigen Anhäufens notleidender Kredite sind für den Wettbewerb im Bankensektor, die Wahrung der Finanzstabilität und die Förderung der Kreditvergabe von entscheidender Bedeutung, dienen dadurch der Schaffung von Arbeitsplätzen und Wachstum in der Union und sind somit eine wesentliche Voraussetzung für die Stärkung der Bankenunion.
(3) Der Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 11. Juli 2017 zum Aktionsplan für den Abbau notleidender Kredite in Europa (der "Aktionsplan") verschiedene Institutionen dazu aufgerufen, durch geeignete Maßnahmen dazu beizutragen, die hohen Bestände an notleidenden Krediten in der Union weiter zu verringern und ihr mögliches künftiges Anhäufen zu verhindern. Der Aktionsplan folgt einem umfassenden Ansatz, bei dem der Schwerpunkt auf einer Kombination von komplementären politischen Maßnahmen in vier Bereichen liegt, nämlich i) Bankenaufsicht und -regulierung, ii) Reform des Systems für Umschuldung, Insolvenz und Schuldenbeitreibung, iii) Entwicklung von Sekundärmärkten für notleidende Aktiva und iv) Förderung der Umstrukturierung des Bankensystems. Maßnahmen in diesen Bereichen sollten auf nationaler Ebene und - wo sinnvoll - auf Unionsebene durchgeführt werden. In ähnlicher Absicht forderte auch die Kommission in ihrer Mitteilung vom 11. Oktober 2017 zur Vollendung der Bankenunion ein umfassendes Maßnahmenpaket zum Abbau notleidender Kredite in der Union.
(4) Mit dieser Richtlinie sollen im Zusammenspiel mit anderen von der Kommission vorgelegten Maßnahmen, mit Maßnahmen, die die Europäische Zentralbank (EZB) in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörde im Rahmen des Einheitlichen Aufsichtsmechanismus ergreift, und mit Maßnahmen der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde (EBA), die mit der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 geschaffen wurde, geeignete Rahmenbedingungen geschaffen werden, um Kreditinstituten einen angemessenen Umgang mit notleidenden Krediten in ihren Bilanzen zu ermöglichen und das Risiko eines künftigen Anhäufen notleidender Kredite zu verringern.
(5) Bei der Ausarbeitung makroprudenzieller Konzepte, mit denen die Entstehung systemweiter Risiken im Zusammenhang mit notleidenden Krediten verhindert werden soll, ist der durch die Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 eingerichtete Europäische Ausschuss für Systemrisiken verpflichtet, erforderlichenfalls makroprudenzielle Warnungen und Empfehlungen zum Sekundärmarkt für notleidende Kredite aussprechen.
(6) Mit der Verordnung (EU) 2019/630 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 wurden neue Vorschriften in die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 7
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