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Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2067 der Kommission vom 26. September 2023 betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Bulgarien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 6575)
(Nur der bulgarische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 238 vom 27.09.2023 S. 143;
Beschl. (EU) 2023/2725 - ABl. L 2023/2725 vom 04.12.2023aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt gem. Art. 4 des Beschl.'es (EU) 2023/2725
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Pockenseuche der Schafe und Ziegen ist eine ansteckende Viruserkrankung, die Ziegen und Schafe befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen von Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und ihrer Erzeugnisse innerhalb der Union sowie von Ausfuhren in Drittländer führen kann.
(2) Bei einem Ausbruch der Pockenseuche der Schafe und Ziegen bei Ziegen und Schafen besteht ein ernst zu nehmendes Risiko für die Ausbreitung dieser Seuche auf andere ziegen- und schafhaltende Betriebe.
(3) Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 2 ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission 3 als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in Artikel 21 und Artikel 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, unter die auch die Pockenseuche der Schafe und Ziegen fällt, und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus ist in Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung vorgesehen, dass die Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfasst.
(4) Bulgarien hat die Kommission über die derzeitige Lage in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in seinem Hoheitsgebiet nach einem am 16. September 2023 bestätigten Ausbruch dieser Seuche bei Ziegen und Schafen in der Region Burgas unterrichtet und gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eine Sperrzone eingerichtet, die Schutz- und Überwachungszonen umfasst, in denen die allgemeinen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 durchgeführt werden, sowie eine weitere Sperrzone, in der auch bestimmte Bekämpfungsmaßnahmen ergriffen werden, um eine weitere Ausbreitung dieser Seuche zu verhindern.
(5) Um unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Hemmnisse für den Handel zu vermeiden, muss die Sperrzone in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen, die die Schutz- bzw. Überwachungszonen sowie die weitere Sperrzone umfasst, in Bulgarien in Zusammenarbeit mit diesem Mitgliedstaat auf Unionsebene abgegrenzt werden.
(6) Daher sollten die als Schutz- und Überwachungszonen sowie als weitere Sperrzonen ausgewiesenen Gebiete in Bulgarien im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt und die Dauer dieser Regionalisierung festgelegt werden.
(7) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Pockenseuche der Schafe und Ziegen und der Notwendigkeit, die Ausbreitung der Seuche vom betroffenen Betrieb in Bulgarien auf andere Teile dieses Mitgliedstaats oder auf andere Mitgliedstaaten zu verhindern, sollten die in diesem Durchführungsbeschluss festgelegten Maßnahmen so bald wie möglich wirksam werden.
(8) Bis die Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vorliegt, sollten daher unverzüglich die Schutz- und Überwachungszonen sowie die weiteren Sperrzonen in Bulgarien eingerichtet und im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt werden, und die Dauer dieser Zonenabgrenzung sollte festgelegt werden.
(9) Dieser Beschluss ist auf der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel zu überprüfen
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Bulgarien stellt sicher, dass
(1) Verbringungen von Schafen und Ziegen aus der weiteren Sperrzone an einen Bestimmungsort außerhalb dieser weiteren Sperrzone sind nur gestattet, wenn sie von der zuständigen Behörde genehmigt werden und die Bedingungen gemäß den Absätzen 2, 3 und 4 des vorliegenden Artikels erfüllen.
(2) Verbringungen von in der weiteren Sperrzone gehaltenen Schafen und Ziegen an einen Bestimmungsort außerhalb dieser weiteren Sperrzone können von der zuständigen Behörde genehmigt werden, wenn diese Verbringungen von Schafen und Ziegen direkt zu einem im Hoheitsgebiet Bulgariens gelegenen Schlachthof zur sofortigen Schlachtung erfolgen.
(3) Die Transportmittel, die für die Verbringungen von Schafen und Ziegen aus der weiteren Sperrzone gemäß Absatz 2 verwendet werden,
(4) Die zum Transport bestimmten Schafe und Ziegen werden von der zuständigen Behörde 24 Stunden oder weniger als 24 Stunden vor dem Transport klinisch untersucht.
Dieser Beschluss gilt bis zum 31. Dezember 2023.
Dieser Beschluss ist an die Republik Bulgarien gerichtet.
Brüssel, den 26. September 2023
2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 03.06.2020 S. 64).
3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 04.12.2018 S. 21).
Anhang |
A. Um bestätigte Ausbrüche herum eingerichtete Schutz- und Überwachungszonen
Region und ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs | Gemäß Artikel 1 in Bulgarien als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesene Gebiete, die Teil der Sperrzonen sind | Gültig bis |
Region Burgas BG-CAPRIPOX-2023-00001 |
Schutzzone: Those parts of the region of Burgas, contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 42.1137, Long. 27.1012 (2023/1) |
10.10.2023 |
Überwachungszone: Those parts of the region of Burgas, contained within a circle of a radius of 10 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 42.1137, Long. 27.1012 (2023/1) |
19.10.2023 | |
Überwachungszone: Those parts of the region of Burgas, contained within a circle of a radius of 3 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 42.1137, Long. 27.1012 (2023/1) |
11.10.2023-19.10.2023 |
B. Weitere Sperrzone
Region | Als weitere Sperrzone in Bulgarien gemäß Artikel 1 ausgewiesene Gebiete | Gültig bis |
Regionen Burgas, Haskovo und Yambol | Eine weitere Sperrzone, die folgende Gebiete umfasst: In der Region Burgas die Gemeinden:
In der Region Haskovo die Gemeinden:
In der Region Yambol die Gemeinden:
|
30.11.2023 |
ENDE |
(Stand: 15.12.2023)
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