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Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1978 der Kommission vom 21. September 2023 über die Anwendbarkeit des Artikels 34 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates auf die Vergabe von Aufträgen für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erzeugung von und dem Großhandel mit Strom aus erneuerbaren Energiequellen in Deutschland, mit Ausnahme von Strom aus erneuerbaren Energiequellen, der in Anlagen erzeugt wird, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden und weiterhin öffentliche Mittel erhalten, sowie für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erzeugung von und dem Großhandel mit Strom aus Offshore-Windparks, die nach dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen wurden und in Deutschland unter das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2012 fallen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 6271)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 235 vom 25.09.2023 S. 13)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG 1, insbesondere auf Artikel 35 Absatz 3,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für öffentliche Aufträge,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. Sachverhalt und Verfahren
(1) Am 13. April 2023 stellte der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft e. V. (im Folgenden "BDEW") bei der Kommission einen Antrag nach Artikel 35 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU (im Folgenden "Antrag"). Der Antrag erfüllt die in Artikel 1 Absatz 1 und in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1804 der Kommission 2 festgelegten formalen Anforderungen.
(2) Der BDEW vertritt Unternehmen der deutschen Energie- und Wasserwirtschaft, die als Auftraggeber im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie 2014/25/EU gelten. Der Antrag betrifft Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erzeugung von und dem Großhandel mit Strom aus erneuerbaren Energiequellen in Deutschland, mit Ausnahme von Strom aus erneuerbaren Energiequellen, der in Anlagen erzeugt wird, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen wurden und weiterhin öffentliche Mittel erhalten.
(3) Dem Antrag war eine mit Gründen und Belegen versehene Stellungnahme des Bundeskartellamts (im Folgenden "BKartA") vom 25. Mai 2022 beigefügt. In dieser Stellungnahme wurden die Bedingungen hinsichtlich der Anwendbarkeit des Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU auf die betreffenden Tätigkeiten im Einklang mit Artikel 34 Absätze 2 und 3 eingehend behandelt.
(4) Da ein freier Marktzugang auf der Grundlage des Artikel 34 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU als gegeben gelten kann, muss die Kommission nach Anhang IV Nummer 1 Buchstabe a dieser Richtlinie innerhalb von 90 Arbeitstagen einen Durchführungsbeschluss zu dem Antrag annehmen.
(5) Am 16. Mai 2023 übermittelte der BDEW zusätzliche Argumente, in denen er erläuterte, warum er Teile der Analyse des BKarta hinsichtlich der Frage, ob Teile der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen in Deutschland dem Wettbewerb ausgesetzt sind, für nicht voll und ganz begründet hält.
(6) Am 15. Juni 2023 reichte Ørsted A/S bei der Kommission einen Antrag nach Artikel 35 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU ein. Dieser Antrag betrifft die Erzeugung von und den Großhandel mit Strom aus Offshore-Windparks in Deutschland, die nach dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen wurden und dem Gesetz für den Vorrang erneuerbarer Energien (dem sog. Erneuerbare-Energien-Gesetz, im Folgenden "EEG") 2012 unterliegen. Nach Artikel 35
(Stand: 06.10.2023)
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