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Durchführungsbeschluss (EU) 2016/1804 der Kommission vom 10. Oktober 2016 über die Durchführungsmodalitäten für die Anwendung der Artikel 34 und 35 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2016) 6351)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 275 vom 12.10.2016 S. 39)
s.a.: Liste über Allgemeines zur RL 2014/25/EU
Hebt Entsch. 2005/15/EG auf.
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG 1, insbesondere auf Artikel 35 Absatz 6,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für öffentliche Aufträge,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Angesichts der für die Durchführung des Verfahrens nach Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU vorgesehenen Fristen ist festzulegen, dass die Anträge auf Feststellung der Anwendbarkeit des Artikels 34 Angaben enthalten müssen, die für die Prüfung des Antrags nützlich und relevant sind. Zu diesem Zweck sollte eine Liste mit allen Angaben, die der Antrag enthalten muss, sowie mit weiteren praktischen Modalitäten für diese Anträge erstellt werden.
(2) Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit und aus Gründen der Transparenz sollten die Bekanntmachungen über den Eingang oder die Rücknahme von Anträgen auf Feststellung der Anwendbarkeit des Artikels 34 der Richtlinie 2014/25/EU, die Bekanntmachungen über die Verlängerung oder Unterbrechung der Frist für den Erlass diese Anträge betreffender Durchführungsrechtsakte durch die Kommission sowie Bekanntmachungen über die Anwendbarkeit des Artikels 34, wenn kein Durchführungsrechtsakt innerhalb der Frist erlassen wurde, im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. Zudem ist es auch erforderlich, die in solchen Bekanntmachungen aufzuführenden Angaben festzulegen.
(3) Dieser Beschluss baut insbesondere im Hinblick auf die anzufordernden Informationen und den Wortlaut der Bekanntmachungen auf den Erfahrungen auf, die bei der Anwendung der Entscheidung 2005/15/EG der Kommission 2 gewonnen wurden, in der die Durchführungsmodalitäten für das Verfahren nach Artikel 30 der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 festgelegt wurden, da die materiellen Voraussetzungen für die Befreiung von Tätigkeiten von den Bestimmungen der Richtlinie 2004/17/EG im Wesentlichen mit den Voraussetzungen nach Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU identisch sind.
(4) Es sei daran erinnert, dass die volle Anwendung des Wettbewerbsrechts von der im Rahmen der Richtlinie 2014/25/EU vorgesehenen Möglichkeit einer Bewertung, inwieweit eine Tätigkeit dem unmittelbaren Wettbewerb ausgesetzt ist, unberührt bleibt.
(5) Dieser Beschluss sollte die auf der Grundlage der Richtlinie 2004/17/EG erlassene Entscheidung 2005/15/EG ersetzen. Die Entscheidung 2005/15/EG sollte daher aufgehoben werden
- hat folgenden Beschluss erlassen:
(1) Die Anträge auf Feststellung der Anwendbarkeit des Artikels 34 der Richtlinie 2014/25/EU, die im Einklang mit Artikel 35 dieser Richtlinie eingereicht werden ("Anträge auf Feststellung der Anwendbarkeit des Artikels 34"), enthalten zumindest die in Anhang I dieses Beschlusses genannten Angaben. Sie orientieren sich an der Struktur von Anhang I dieses Beschlusses.
(2) Hat eine für die betreffende Tätigkeit zuständige unabhängige nationale Behörde eine mit Gründen und Belegen versehene Stellungnahme gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU abgegeben, so wird diese Stellungnahme dem Antrag beigefügt.
(3) Mit Ausnahme der in Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 4 erwähnten besonderen Umstände und soweit die generelle Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel gemäß Artikel 106 Absatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU aufgeschoben wurde, werden die Anträge gemäß Absatz 1 und die Stellungnahmen gemäß Absatz 2 an das zu diesem Zweck eingerichtete elektronische Postfach auf der Website der Kommission übermittelt und an die Mitgliedstaaten weitergeleitet.
(Stand: 19.08.2020)
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