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Durchführungsverordnung (EU) 2023/1787 der Kommission vom 14. September 2023 zur Änderung der Anhänge III, IX und X der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 in Bezug auf die Liste der Schutzgebiete und der jeweiligen Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge, das Verbot des Einführens von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in bestimmte Schutzgebiete und besondere Anforderungen hinsichtlich ihres Einführens in bestimmte Schutzgebiete oder ihrer Verbringung innerhalb solcher Schutzgebiete
(ABl. L 230 vom 19.09.2023 S. 1)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 32 Absätze 3 und 6, Artikel 35 Absätze 1, 2 und 5, Artikel 53 Absatz 2 und Artikel 54 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 2 sind einheitliche Bedingungen für Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen festgelegt. Die Anhänge III, IX und X dieser Durchführungsverordnung umfassen die Liste der Schutzgebiete und der jeweiligen Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge, die Liste der aus Drittländern oder dem Unionsgebiet stammenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, deren Einführen in bestimmte Schutzgebiete verboten ist, und die Liste der in Schutzgebiete einzuführenden oder innerhalb von Schutzgebieten zu verbringenden Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände sowie der entsprechenden besonderen Anforderungen an Schutzgebiete.
(2) Bestimmte Teile des Staatsgebiets Sloweniens waren als Schutzgebiet im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burrill) Winslowet al. anerkannt. Slowenien hat nun gemäß Artikel 35 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/2031 beantragt, den Status seines gesamten Staatsgebiets als Schutzgebiet hinsichtlich dieses Schutzgebiet-Quarantäneschädlings aufzuheben. Das gesamte Staatsgebiet Sloweniens sollte somit nicht länger als Schutzgebiet im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burrill) Winslowet al. anerkannt werden, und der entsprechende Eintrag in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 sollte gestrichen werden.
(3) Bestimmte Teile der italienischen Region Lombardei waren als Schutzgebiet im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl.et al. anerkannt. 2023 hat Italien Informationen vorgelegt, aus denen hervorging, dass Erwinia amylovora (Burr.) Winsl.et al. mittlerweile in den Gemeinden Fara Gera d"Adda und Pontirolo Nuovo in der Provinz Bergamo, der Gemeinde Montevecchia in der Provinz Lecco und den Gemeinden Ceriano Laghetto und Cogliate in der Provinz Monza und Brianza angesiedelt ist. Diese Gemeinden sollten daher nicht länger als Teil des lombardischen Schutzgebiets im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burr.) Winsl.et al. anerkannt und folglich aus dem entsprechenden Eintrag in der Tabelle in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 gestrichen werden.
(4) Darüber hinaus hat Italien beantragt, die Gemeinden Acquanegra Sul Chiese, Asola, Bozzolo, Canneto sull"Oglio, Casalromano, Marcaria, Mariana Mantovana, Redondesco, Rivarolo Mantovano und San Martino dall"Argine in der Provinz Mantua in der Region Lombardei als Schutzgebiet im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burrill) Winslowet al. anzuerkennen. Gestützt auf in den Jahren 2020, 2021 und 2022 durchgeführte Erhebungen legte Italien Informationen vor, aus denen hervorging, dass ein Auftreten von Erwinia amylovora (Burrill) Winslowet al. trotz günstiger Bedingungen für seine Einschleppung, Ansiedlung und Ausbreitung in diesen Gebieten nicht bekannt sei. Es sollten jedoch weitere Erhebungen durchgeführt werden, um zu bestätigen, dass diese Gemeinden tatsächlich weiterhin frei von diesem Quarantäneschädling sind. Die Gemeinden Acquanegra Sul Chiese, Asola, Bozzolo, Canneto sull"Oglio, Casalromano, Marcaria, Mariana Mantovana, Redondesco, Rivarolo Mantovano und San Martino dall"Argine in der Provinz Mantua in der Lombardei sollten somit bis zum 30. April 2026 als vorübergehendes Schutzgebiet im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burrill) Winslowet al. anerkannt werden.
(5) Bestimmte Teile des Staatsgebiets der Slowakei waren als Schutzgebiet im Hinblick auf Erwinia amylovora (Burrill) Winslowet al. anerkannt. Die Slowakei hat nun gemäß Artikel 35
(Stand: 20.09.2023)
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