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Delegierte Verordnung (EU) 2023/1768 der Kommission vom 14. Juli 2023 zur Festlegung detaillierter Vorschriften für die Zertifizierung von Flugverkehrsmanagement-/Flugsicherungssystemen und deren Komponenten sowie die Abgabe entsprechender Erklärungen
(ABl. L 228 vom 15.09.2023 S. 1;
VO (EU) 2024/1473 - ABl. L 2024/1473 vom 24.05.2024 *)
Die Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 1 und Artikel 62 Absatz 13,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EU) 2018/1139 werden gemeinsame grundlegende Anforderungen festgelegt, um ein hohes einheitliches Sicherheitsniveau in der Zivilluftfahrt in der Union zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die Integrität und sicherheitsbezogene Leistung von Systemen und Komponenten für ihren Verwendungszweck geeignet sind. Die Interoperabilität der Systeme für Flugverkehrsmanagement/Flugsicherungsdienste (ATM/ANS) und ATM/ANS-Komponenten soll den nahtlosen Betrieb des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes (EATMN) gewährleisten.
(2) Für die Einhaltung der grundlegenden Anforderungen sollten detaillierte Spezifikationen festgelegt werden. Diese detaillierten Spezifikationen sollten sich nach Möglichkeit auf anerkannte Industriestandards von Normungsorganisationen stützen, die dem Stand der Technik und der bewährten Konstruktionspraxis entsprechen. Bei der Konstruktion und Herstellung von ATM/ANS-Systemen sowie ATM/ANS-Komponenten sollten die Anforderungen an die Zertifizierung und die Abgabe von Compliance-Erklärungen für die Konstruktion berücksichtigt sowie die von der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden die "Agentur") herausgegebenen detaillierten Spezifikationen eingehalten werden.
(3) Für die Bewertung der Konformität mit den in einem der Anhänge dieser Verordnung enthaltenen Anforderungen und detaillierten Spezifikationen für ATM/ANS-Systeme und ATM/ANS-Komponenten sollten verschiedene Bescheinigungsverfahren festgelegt werden. Hinsichtlich des sicheren Betriebs von Luftfahrzeugen und der Ausrüstungen, die für die Interoperabilität und Sicherheit des EATMN kritisch sind, sollten strengere Bescheinigungsverfahren angewandt werden.
(4) Da sie zur Gewährleistung der Staffelung und zur Vermeidung von Zusammenstößen Luftfahrzeugen Anweisungen erteilen, kommt den Flugverkehrskontrolldiensten (ATC) innerhalb der ATM/ANS unter dem Gesichtspunkt der Sicherheitsrisiken bei der Navigation von Luftfahrzeugen die größte Bedeutung zu. Die Anbieter von Flugverkehrskontrolldiensten haben den besten Überblick über die Sicherheit des Luftraums. Daher sollten für die kritischsten ATM/ANS-Ausrüstungen, d. h. für Ausrüstungen zur Unterstützung der Flugverkehrskontrolle, strengere Bescheinigungsverfahren gelten, nämlich die Zertifizierung.
(5) Mit Hilfe der ATM/ANS-Ausrüstung, die die Bord/Boden-Kommunikation unterstützt, werden Luftfahrzeugen direkte Anweisungen erteilt, weshalb diese Ausrüstung ebenfalls einer Zertifizierung unterliegen sollte.
(6) Kommunikations-, Überwachungs- und Navigationsdienste werden direkt vom Flugverkehrsdienst (ATS) für die sichere Navigation von Luftfahrzeugen genutzt, auch wenn die drei genannten Dienste keinen vollständigen Überblick über den Verkehr haben und keine aktive Kontrolle über die Staffelung von Luftfahrzeugen ausüben. Folglich spielen sie eine weniger wichtige Rolle. Die ATM/ANS-Systeme und ATM/ANS-Komponenten, die sie unterstützen, sollten einem weniger strengen Bescheinigungsverfahren, nämlich der Compliance-Erklärung für die Konstruktion, unterliegen.
(7) Schließlich sollten andere weniger kritische ATM/ANS-Systeme und -Ausrüstungen, die meteorologische Dienste, Flugberatungsdienste, Luftraummanagementdienste und Verkehrsflussregelungsdienste unterstützen, dem am wenigsten strengen Bescheinigungsverfahren, nämlich der Compliance-Bestätigung, unterliegen.
(8) Zusätzlich zur Managementkontrolle über die Sicherheitsrisiken der von ATM/ANS-Systemen und ATM/ANS-Komponenten unterstützten Dienste und Funktionen können zusätzliche Kriterien für die Entscheidung über deren Kritikalität herangezogen werden.
(Stand: 06.06.2024)
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