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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1638 der Kommission vom 14. August 2023 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/75 zur Festlegung der Liste der Interreg-Programmgebiete, die aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union unterstützt werden sollen, aufgeschlüsselt nach Aktionsbereichen und Interreg-Programmen im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit"

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 5460)

(ABl. L 204 vom 17.08.2023 S. 9)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/1059 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 über besondere Bestimmungen für das aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung sowie aus Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln unterstützte Ziel "Europäische territoriale Zusammenarbeit" (Interreg) 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1,

nach Anhörung des mit Artikel 115 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik 2 eingesetzten Ausschusses,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/75 3 hat die Kommission die Liste der Interreg-Programmgebiete festgelegt, die aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und den Finanzierungsinstrumenten für das auswärtige Handeln der Union unterstützt werden sollen, aufgeschlüsselt nach Aktionsbereichen und Interreg-Programmen im Rahmen des Ziels "Europäische territoriale Zusammenarbeit" für den Zeitraum 2021-2027.

(2) Der ungerechtfertigte und unprovozierte militärische Angriff der Russischen Föderation auf die Ukraine und der anhaltende bewaffnete Konflikt haben die Sicherheitslage in Europa grundlegend verändert. Der Europäische Rat verurteilte in seinen Schlussfolgerungen vom 24. Februar 2022 die militärische Aggression gegen die Ukraine sowie die Beteiligung von Belarus an dieser Aggression.

(3) Infolgedessen hat die Kommission die Ausarbeitung von Interreg-Programmen zwischen der Union und der Russischen Föderation bzw. Belarus ausgesetzt und die Union hat eine Reihe von Sanktionen gegen die beiden Länder verhängt. Angesichts der Fortsetzung des Angriffskriegs gegen die Ukraine haben die betroffenen Mitgliedstaaten und die Kommission vereinbart, die Ausarbeitung von Interreg-Programmen mit der Russischen Föderation und Belarus im Programmplanungszeitraum 2021-2027 nicht fortzusetzen. Die ursprünglich vorgesehenen Programmgebiete sollten daher aus der Liste der zu unterstützenden Interreg-Programmgebiete gestrichen werden. Aus denselben Gründen sollte die ursprünglich geplante Teilnahme der Russischen Föderation und von Belarus an zwei transnationalen Programmen gestrichen werden.

(4) Um direkt an der Grenze gelegene NUTS-3-Regionen, die stark von der russischen Aggression betroffen sind und nicht an anderen Kooperationsprogrammen teilnehmen, bei der Bewältigung der mit dem Angriffskrieg verbundenen zusätzlichen Herausforderungen zu unterstützen, sollte die Einbeziehung dieser Regionen in bestehende Interreg-Programme ermöglicht werden. Die geografische Verteilung einer begrenzten Anzahl von Programmen sollte daher auf die betroffenen Grenzregionen ausgedehnt werden.

(5) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/75 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/75 wird wie folgt geändert:

1. Anhang I wird durch den Anhang I des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

2. Anhang II wird durch den Anhang II der vorliegenden Entscheidung ersetzt.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 14. August 2023

1) ABl. L 231 vom 30.06.2021 S. 94.

2) ABl. L 231 vom 30.06.2021 S. 159.

3) Durchführungsbeschluss (EU) 2022/75

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(Stand: 06.09.2023)

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