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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1624 der Kommission vom 4. August 2023 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2333 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Spanien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 5415)
(Nur der spanische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 200 vom 10.08.2023 S. 36)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2333 der Kommission 2 wurde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Spanien, die in den Regionen Andalusien und Kastilien-La Mancha festgestellt wurden, wo sie zwei getrennte Cluster - einen in jeder Region - bilden. Der genannte Durchführungsbeschluss gilt bis zum 31. Dezember 2023.

(2) Insbesondere müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2333 die von Spanien nach Ausbrüchen der Pockenseuche der Schafe und Ziegen gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 3 abzugrenzenden Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten Gebiete umfassen.

(3) Zusätzlich wurde zu den Schutz- und Überwachungszonen gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 sowohl in der Region Andalusien als auch in der Region Kastilien-La Mancha eine weitere Sperrzone eingerichtet, wo Spanien bestimmte Maßnahmen in Bezug auf Beschränkungen für Verbringungen von Schafen und Ziegen außerhalb dieser weiteren Sperrzone ergreifen muss, um die Ausbreitung der Pockenseuche der Schafe und Ziegen auf das übrige Hoheitsgebiet des Landes und die übrige Union zu verhindern.

(4) Nach dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2333 hat Spanien der Kommission eine Reihe weiterer Ausbrüche der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Betrieben, in denen Schafe und/oder Ziegen gehalten werden, gemeldet. Daher wurden die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2333 als Schutz- und Überwachungszonen sowie die als weitere Sperrzonen für Spanien aufgeführten Gebiete später geändert. Der Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2333 wurde zuletzt durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1145 der Kommission 4 geändert.

(5) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/1145 hat Spanien die Kommission über die Überwachung unterrichtet, die in den im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2333 aufgeführten Schutz- und Überwachungszonen durchgeführt wurde. Die Ergebnisse dieser Überwachung zeigen, dass es seit dem 17. Mai 2023 in Spanien nicht zu neuen Ausbrüchen der Pockenseuche der Schafe und Ziegen gekommen ist.

(6) Angesichts der günstigen Seuchenlage in Bezug auf diese Seuche hat Spanien die Änderung bestimmter in Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2333 festgelegter Maßnahmen in Bezug auf Verbringungen von Schafen und Ziegen aus der weiteren Sperrzone an einen Bestimmungsort außerhalb dieser weiteren Sperrzone beantragt, um Verbringungen von Schafen und Ziegen aus der weiteren Sperrzone in das übrige Hoheitsgebiet Spaniens zu anderen Zwecken als zur sofortigen Schlachtung zu ermöglichen.

(7) Daher sollten die Maßnahmen im Zusammenhang mit Verbringungen von Schafen und Ziegen aus der weiteren Sperrzone an einen Bestimmungsort außerhalb dieser weiteren Sperrzone gemäß Artikel 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2333 geändert werden, um Verbringungen von Schafen und Ziegen aus der weiteren Sperrzone in das übrige Hoheitsgebiet Spaniens zu anderen Zwecken als zur sofortigen Schlachtung zu ermöglichen und die Bedingungen und Maßnahmen zum Schutz vor biologischen Gefahren festzulegen, unter denen solche Verbringungen stattfinden können, wobei der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in der Region Kastilien-La Mancha Rechnung zu tragen ist.

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(Stand: 10.08.2023)

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