Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1145 der Kommission vom 7. Juni 2023 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2333 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Spanien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 3806)
(Nur der spanische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 151 vom 12.06.2023 S. 28)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2333 der Kommission 2 wurde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält Sofortmaßnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Spanien, die in den Regionen Andalusien und Kastilien-La Mancha festgestellt wurden, wo sie zwei getrennte Cluster - einen in jeder Region - bilden. Der genannte Durchführungsbeschluss gilt bis zum 31. Oktober 2023.

(2) Insbesondere müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2333 die von Spanien nach Ausbrüchen der Pockenseuche der Schafe und Ziegen gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 3 abzugrenzenden Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten Gebiete umfassen.

(3) Zusätzlich wurde zu den Schutz- und Überwachungszonen gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eine weitere Sperrzone sowohl in der Region Andalusien als auch in der Region Kastilien-La Mancha eingerichtet, wo Spanien bestimmte Maßnahmen in Bezug auf Beschränkungen für Verbringungen von Schafen und Ziegen außerhalb dieser weiteren Sperrzone ergreifen muss, um die Ausbreitung der Pockenseuche der Schafe und Ziegen auf das übrige Hoheitsgebiet des Landes und die übrige Union zu verhindern.

(4) Nach dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2333 hat Spanien der Kommission eine Reihe weiterer Ausbrüche der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Betrieben, in denen Schafe und/oder Ziegen gehalten werden, gemeldet. Daher wurden die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2333 als Schutz- und Überwachungszonen sowie die als weitere Sperrzonen für Spanien aufgeführten Gebiete in der Folge geändert; die jüngste Änderung des genannten Anhangs erfolgte durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2023/872 der Kommission 4.

(5) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/872 hat Spanien der Kommission einen weiteren Ausbruch der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Betrieben, in denen Schafe und/oder Ziegen gehalten werden, in der Region Kastilien-La Mancha, genauer gesagt in der Provinz Cuenca, außerhalb der in dieser Region bereits eingerichteten Überwachungszone gemeldet.

(6) Die zuständige Behörde Spaniens hat die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergriffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um den neuen Ausbruch herum. Spanien hat auch die zuvor festgelegten Sperrzonen rund um die vorherigen Ausbrüche, die seit Anfang 2023 in Kastilien-La Mancha, in der Provinz Ciudad Real, verzeichnet wurden, beibehalten.

(7) Daher sollten die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2333 als Schutz- und Überwachungszonen sowie weitere Sperrzonen für Spanien aufgeführten Gebiete unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in der Region Kastilien-La Mancha räumlich und zeitlich angepasst werden.

(8) Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Pockenseuche der Schafe und Ziegen ist es wichtig, dass die mit dem vorliegenden Beschluss am Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2333 vorzunehmenden Änderungen so bald wie möglich wirksam werden.

(9) Des Weiteren sollte die Geltungsdauer des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2333 angesichts der derzeitigen Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen bis zum 31. Dezember 2023 verlängert werden.

(10) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2333 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 26.06.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion