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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel /Tier-/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/872 der Kommission vom 20. April 2023 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2333 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Spanien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 2749)
(Nur der spanische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 113 vom 28.04.2023 S. 49)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit (" Tiergesundheitsrecht") 1, insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2333 der Kommission 2 wurde im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält Sofortmaßnahmen für Spanien im Zusammenhang mit Ausbrüchen der Pockenseuche der Schafe und Ziegen, die in den Regionen Andalusien und Kastilien-La Mancha festgestellt wurden, wo sie zwei getrennte Cluster - einen in jeder Region - bilden.

(2) Insbesondere müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2333 die von Spanien nach Ausbrüchen der Pockenseuche der Schafe und Ziegen gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission 3 abzugrenzenden Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten Gebiete umfassen.

(3) Zusätzlich wurde zu den Schutz- und Überwachungszonen gemäß Artikel 21 Absatz 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eine weitere Sperrzone sowohl in der Region Andalusien als auch in der Region Kastilien-La Mancha eingerichtet, wo Spanien bestimmte Maßnahmen in Bezug auf Beschränkungen für Verbringungen von Schafen und Ziegen außerhalb dieser Zone ergreifen muss, um die Ausbreitung der Seuche auf das übrige Hoheitsgebiet des Landes und die übrige Union zu verhindern.

(4) Nach dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2333 hat Spanien der Kommission acht weitere Ausbrüche der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Betrieben, in denen Schafe und/oder Ziegen gehalten werden, in der Region Kastilien-La Mancha gemeldet. Daher wurden die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2333 als Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen für Spanien aufgeführten Gebiete erneut geändert; die jüngste Änderung des genannten Anhangs erfolgte durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2023/836 der Kommission 4.

(5) Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/836 hat Spanien der Kommission einen weiteren Ausbruch der Pockenseuche der Schafe und Ziegen in Betrieben, in denen Schafe und/oder Ziegen gehalten werden, in der Region Kastilien-La Mancha, konkret in der Provinz Ciudad Real, innerhalb der in dieser Region bereits eingerichteten Schutzzone gemeldet.

(6) Die zuständige Behörde Spaniens hat die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 erforderlichen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen ergriffen, einschließlich der Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen um die neuen Ausbrüche herum. Spanien hat auch die zuvor festgelegten Sperrzonen rund um die drei vorherigen Ausbrüche, die seit Anfang 2023 in Kastilien-La Mancha verzeichnet wurden, beibehalten.

(7) Daher sollten die im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/2333 als Schutz- und Überwachungszonen sowie weitere Sperrzonen für Spanien aufgeführten Gebiete unter Berücksichtigung der derzeitigen Seuchenlage in der Region Kastilien-La Mancha räumlich und zeitlich angepasst werden.

(8) Darüber hinaus ist es angesichts der derzeitigen Seuchenlage erforderlich, strengere Maßnahmen in Bezug auf Verbringungen von in Schutz- oder Überwachungszonen gehaltenen Schafen und Ziegen zu ergreifen, um die Ausbreitung der Seuche auf das übrige Hoheitsgebiet Spaniens und die übrige Union zu verhindern. Zu diesem Zweck sollten Verbringungen von in den Schutz- oder Überwachungszonen gehalten Schafen und Ziegen nur zur sofortigen Schlachtung in einen Schlachthof innerhalb der Schutz- oder Überwachungszone, in der der Herkunftsbetrieb liegt, zulässig sein. Darüber hinaus ist es erforderlich, sicherzustellen, dass die zur Verbringung bestimmten Schafe und Ziegen vorab einer klinischen Untersuchung unterzogen werden, um jeglichen Seuchenverdacht auszuräumen; die Transportmittel müssen vor und nach dem Transport gereinigt und desinfiziert werden und dürfen nur Schafe und Ziegen mit demselben Gesundheitsstatus umfassen, die in demselben Betrieb gehalten wurden.

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(Stand: 28.04.2023)

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