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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2023/1601 des Rates vom 3. August 2023 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine

(ABl. L 196 vom 04.08.2023 S. 37)


Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 15. Oktober 2012 den Beschluss 2012/642/GASP 1 angenommen.

(2) Am 24. Februar 2022 hat der Präsident der Russischen Föderation eine Militäroperation in der Ukraine angekündigt, und russische Streitkräfte haben einen Angriff auf die Ukraine begonnen, auch aus dem Hoheitsgebiet von Belarus. Dieser Angriff stellt eine eklatante Verletzung der territorialen Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine dar.

(3) Der Rat hat am 2. März 2022 den Beschluss (GASP) 2022/356 2 angenommen, mit dem der Titel des Beschlusses 2012/642/GASP geändert und weitere restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine ergriffen wurden.

(4) In den Schlussfolgerungen seiner Tagung vom 20./21. Oktober 2022 hat der Europäische Rat die belarussischen Behörden aufgefordert, den russischen Angriffskrieg nicht länger dadurch zu begünstigen, dass russischen Streitkräften die Nutzung des belarussischen Hoheitsgebiets gestattet und dem russischen Militär Unterstützung bereitgestellt wird. Der Europäische Rat bekräftigte, dass das belarussische Regime seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen uneingeschränkt nachkommen muss und dass die Union nach wie vor bereit ist, rasch weitere Sanktionen gegen Belarus zu verhängen.

(5) Am 18. Januar 2023 hat die Union beim Ministerkomitee des Europarats eine Erklärung zur Menschenrechtslage in Belarus veröffentlicht, in der sie ihre tiefe Besorgnis über die katastrophale und sich verschlechternde Menschenrechtslage in Belarus unter dem Lukaschenka-Regime zum Ausdruck bringt und die Aktivitäten des Regimes in Minsk zur Unterstützung der barbarischen Aggression Russlands gegen die Ukraine sowie die erneuten Versuche, durch den zynischen und gewaltsamen Einsatz von Migranten Krisensituationen an den Grenzen der Union zu schaffen, weiter verurteilt.

(6) In seinen Schlussfolgerungen vom 23. März 2023 und vom 29. und 30. Juni 2023 verurteilte der Europäische Rat die anhaltende militärische Unterstützung des Angriffskriegs Russlands durch Belarus und betonte, dass Belarus den russischen Streitkräften nicht länger die Nutzung seines Hoheitsgebiets, unter anderem für die Stationierung taktischer Kernwaffen, gestatten darf.

(7) Angesichts der sehr ernsten Lage und als Reaktion auf die anhaltende Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine ist es angezeigt, weitere restriktive Maßnahmen zu verhängen.

(8) Insbesondere sollte der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und die Ausfuhr von Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen, wesentlichen Komponenten und Munition verboten werden. Güter, die diesem Verbot unterliegen, fallen auch unter die Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 3. Im vorliegenden Zusammenhang ist der Beschluss 2012/642/GASP als lex specialis zu behandeln und hat damit im Falle eines Konflikts Vorrang vor der Verordnung (EU) Nr. 258/2012.

(9) Ferner sollte das Ausfuhrverbot für Güter mit doppeltem Verwendungszweck und fortschrittliche Güter und Technologien ausgeweitet und weitere Ausfuhrbeschränkungen für Güter eingeführt werden, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus oder zur Weiterentwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, insbesondere bei Gütern, die von Russland für seinen Angriffskrieg gegen die Ukraine verwendet wurden.

(10) Es ist zudem angezeigt, ein Ausfuhrverbot für Güter und Technologien zu verhängen, die für die Verwendung in der Luftfahrt oder der Raumfahrtindustrie, einschließlich Triebwerke für bemannte und unbemannte Luftfahrzeuge und Teile davon, geeignet sind.

(11) Für die Durchführung dieser Maßnahme ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich.

(12) Der Beschluss 2012/642/GASP sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Beschluss 2012/642/GASP wird wie folgt geändert:

1. Folgender Artikel wird eingefügt:

" Artikel 1a

(1) Unbeschadet des Artikels 1 des vorliegenden Beschlusses ist es verboten, in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012

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(Stand: 16.08.2023)

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