Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2023/1594 des Rates vom 3. August 2023 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine

(ABl. L 196 vom 04.08.2023 S. 3)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2012/642/GASP des Rates vom 15. Oktober 2012 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine 1,

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 18. Mai 2006 die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 2 angenommen.

(2) Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 werden die im Beschluss 2012/642/GASP vorgesehenen Maßnahmen umgesetzt.

(3) Mit dem Beschluss (GASP) 2023/1601 des Rates 3 werden der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe und die Ausfuhr von Feuerwaffen, dazugehörigen Teilen, wesentlichen Komponenten und Munition nach Belarus verboten. Güter, die diesem Verbot unterliegen, fallen auch unter die Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 . Im vorliegenden Zusammenhang ist die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 als lex specialis zu behandeln und hat damit im Falle eines Konflikts Vorrang vor der Verordnung (EU) Nr. 258/2012.

(4) Mit dem Beschluss (GASP) 2023/1601 wird die Liste der Güter, die zur militärischen und technologischen Stärkung von Belarus oder zur Weiterentwicklung seines Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen, um Güter erweitert, die von Russland für seinen Angriffskrieg gegen die Ukraine verwendet werden, sowie um Güter, die zur Entwicklung oder Herstellung der militärischen Systeme von Belarus beitragen, darunter Halbleiterbauelemente, elektronische integrierte Schaltungen, Herstellungs- und Testausrüstung, Fotoapparate und optische Bauteile, andere elektrische/magnetische Bauteile sowie elektronische Geräte, Module und Baugruppen.

(5) Es ist angezeigt, ein Ausfuhrverbot für Güter und Technologien zu verhängen, die für die Verwendung in der Luftfahrt oder der Raumfahrtindustrie geeignet sind, einschließlich Motoren für Luftfahrzeuge und deren Teile, sowohl für bemannte als auch für unbemannte Luftfahrzeuge. Darüber hinaus wird den zuständigen nationalen Behörden durch den Beschluss (GASP) 2023/1601 die Möglichkeit eingeräumt, Ausnahmeregelungen zu gewähren, damit bestimmte Luftfahrtgüter, die auch im medizinischen Bereich häufig zum Einsatz kommen, für medizinische, pharmazeutische oder humanitäre Zwecke ausgeführt werden dürfen.

(6) Am 26. Januar 2023 hat der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") einen Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP und haben der Hohe Vertreter und die Kommission einen gemeinsamen Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 vorgelegt. In Anbetracht der Dringlichkeit, die bei dem Vorgehen gegen die Umgehung der Bestimmungen betreffend bestimmte sensible Güter geboten ist, unterliegt die Annahme der Bestimmungen in Bezug auf diese Güter dem beschleunigten Verfahren, unbeschadet der übrigen Teile dieser Vorschläge.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 wird wie folgt geändert:

1. Folgender Artikel wird eingefügt:

" Artikel 1ba

(1) Unbeschadet des Artikels 1a der vorliegenden Verordnung ist es verboten, in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 258/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates * aufgeführte Feuerwaffen, dazugehörige Teile, wesentliche Komponenten und Munition sowie in Anhang XVI der vorliegenden Verordnung aufgeführte Feuerwaffen und andere Waffen mit oder ohne Ursprung in der Union unmittelbar oder mittelbar an natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen.

(2) Es ist verboten,

  1. für natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen in Belarus oder zur Verwendung in Belarus unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe, Vermittlungsdienste oder andere Dienste im Zusammenhang mit Gütern nach Absatz 1 oder mit der Bereitstellung, Herstellung, Wartung und Verwendung dieser Güter zu erbringen, oder

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 04.08.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion