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Durchführungsverordnung (EU) 2023/1572 der Kommission vom 25. Juli 2023 zur Festlegung einer Ausnahme von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 hinsichtlich des Einführens von nicht zum Anpflanzen bestimmten Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in bestimmten Regionen Libanons in das Gebiet der Union
(ABl. L 192 vom 31.07.2023 S. 12)
Ergänzende Informationen |
Liste zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. der VO (EU) 2016/2031 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 40 Absatz 2 und Artikel 41 Absatz 1,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) 2, insbesondere auf Artikel 52,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1614 der Kommission 3 wurden die Mitgliedstaaten ermächtigt, für nicht als Pflanzgut bestimmte Knollen von Solanum tuberosum L. mit Ursprung in den libanesischen Regionen Akkar und Bekaa (im Folgenden die "spezifizierten Pflanzen") Ausnahmen von einigen Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates 4 zu genehmigen.
(2) Am 12. Januar 2023 übermittelte Libanon einen Antrag auf Verlängerung der mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1614 gewährten Ausnahme über den 31. März 2023 hinaus.
(3) Die Richtlinie 2000/29/EG wurde durch die Verordnung (EU) 2016/2031 ersetzt, während die Anhänge I bis V dieser Richtlinie durch die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 5 ersetzt wurden.
(4) In der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 wurden Anforderungen an das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderer Gegenstände in das Gebiet der Union festgelegt, um das Gebiet der Union vor Pflanzengesundheitsrisiken zu schützen. Gemäß Anhang VI Nummer 17 Buchstaben a und b der genannten Verordnung ist das Einführen von Knollen von Solanum tuberosum
(Stand: 04.08.2023)
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