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Regelwerk, EU 2023, Natur/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/1511 der Kommission vom 20. Juli 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) 2018/2019 und (EU) 2020/1213 hinsichtlich bestimmter zum Anpflanzen bestimmter Pflanzen der Art Malus sylvestris mit Ursprung im Vereinigten Königreich

(ABl. L 184 vom 21.07.2023 S. 25, ber. L 220 S. 25)



Ergänzende Informationen
Liste zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. VO (EU) 2016/2031

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission 2 wurde auf Grundlage einer vorläufigen Risikobewertung eine Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko erstellt.

(2) Nach einer vorläufigen Bewertung sind 34 Gattungen und eine Art von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen mit Ursprung in Drittländern vorläufig als Pflanzen mit hohem Risiko in den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 aufgenommen worden. Eine dieser Gattungen ist Malus Mill.

(3) In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission 3 werden Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände in das Gebiet der Union festgelegt, die zwar aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen wurden, für die jedoch die Pflanzengesundheitsrisiken noch nicht umfassend bewertet wurden. Der Grund dafür ist, dass ein oder mehrere Schädlinge, deren Wirt diese Pflanzen sind, noch nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 4 aufgeführt sind, sie können jedoch nach einer weiteren vollständigen Risikobewertung die Bedingungen für eine Aufnahme erfüllen.

(4) Am 4. März 2022 beantragte das Vereinigte Königreich 5 bei der Kommission die Ausfuhr folgender Erzeugnisse in die Union: bis zu sieben Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Malus sylvestris mit nackten Wurzeln und einem Durchmesser von höchstens 40 mm an der Basis des Stamms und bis zu sieben Jahre alte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Malus sylvestris in Kultursubstrat und mit einem Durchmesser von höchstens 40 mm an der Basis des Stamms (im Folgenden die "betreffenden Pflanzen"). Dieser Antrag wurde durch das entsprechende technische Dossier unterstützt.

(5) Am 24. Mai 2023 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") ein wissenschaftliches Gutachten zur Bewertung der mit den betreffenden Pflanzen mit Ursprung im Vereinigten Königreich verbundenen Risiken an 6. Die Behörde ermittelte Colletotrichum aenigma, Meloidogyne mali, Eulecanium excrescens, Takahashia japonica, Tobacco ringspot virus, Tomato ringspot virus und Erwinia amylovora als für diese Pflanzen relevante Schädlinge.

(6) Die Behörde bewertete die im Dossier beschriebenen Risikominderungsmaßnahmen für Colletotrichum aenigma, Meloidogyne mali, Eulecanium excrescens, Takahashia japonica, Tobacco ringspot virus und Tomato ringspot virus und schätzte die Wahrscheinlichkeit ein, dass die betreffenden Pflanzen nicht von diesen Schädlingen befallen sind. Ihrer Schlussfolgerung nach ist die Wahrscheinlichkeit, dass die betreffenden Pflanzen nicht von diesen Schädlingen befallen sind, hoch. In Bezug auf Erwinia amylovora bewertete die Behörde, ob die besonderen Anforderungen an das Einführen von Pflanzen von Malus Mill., außer Früchten und Samen, in die Schutzgebiete gemäß Anhang X Nummer 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 und die Verbringung innerhalb dieser Schutzgebiete erfüllt sind. Sie kam zu dem Schluss, dass das Vereinigte Königreich diese besonderen Anforderungen erfüllt.

(7) Auf der Grundlage dieses Gutachtens wird davon ausgegangen, dass das Pflanzengesundheitsrisiko beim Einführen der betreffenden Pflanzen in die Union auf ein hinnehmbares Maß reduziert wird, sofern geeignete Maßnahmen getroffen werden, um dem mit diesen Pflanzen verbundenen Schädlingsrisiko zu begegnen.

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(Stand: 07.09.2023)

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