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Regelwerk, EU 2023, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1336 der Kommission vom 16. Juni 2023 über die von Belgien und Luxemburg gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ergriffenen Behebungsmaßnahmen in Bezug auf bestimmte Leistungsziele des dritten Bezugszeitraums

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 3852)
(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 166 vom 30.06.2023 S. 119)



Ergänzende Informationen
Liste... zur Ergänzung der VO (EG) 549/2004

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums ("Rahmenverordnung") 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c Unterabsatz 3,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum 2, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Allgemeine Erwägungen

(1) Nach Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 sind die Mitgliedstaaten gehalten, auf nationaler Ebene oder auf der Ebene funktionaler Luftraumblöcke (FAB) verbindliche Leistungsziele für jeden Bezugszeitraum des Leistungssystems für Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen festzulegen. Diese Leistungsziele müssen mit den von der Kommission für den betreffenden Bezugszeitraum festgelegten unionsweit geltenden Leistungszielen in Einklang stehen.

(2) Als Reaktion auf die Auswirkungen der COVID-19-Pandemie auf die Erbringung von Flugsicherungsdiensten wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1627 der Kommission 3 erlassen, in der für den dritten Bezugszeitraum (RP3) von der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 abweichende Sondermaßnahmen festgelegt wurden. Vor diesem Hintergrund wurde der Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 der Kommission 4 mit überarbeiteten unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum (RP3) erlassen.

(3) Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg und die Niederlande hatten auf der Ebene des funktionalen Luftraumblocks "Europe Central" (Functional Airspace Block Europe Central, FABEC) einen Leistungsplanentwurf für den RP3 erstellt (im Folgenden "Leistungsplanentwurf"), der der Kommission im Oktober 2021 vorgelegt wurde. Nachdem sie diesen Entwurf bewertet hatte, kam die Kommission in ihrem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/728 5 zu dem Ergebnis, dass die in dem Leistungsplanentwurf enthaltenen Kosteneffizienzziele für die Streckengebührenzone Belgien-Luxemburg (im Folgenden "Gebührenzone Belgien-Luxemburg") nicht mit den unionsweit geltenden Leistungszielen vereinbar waren und gab Empfehlungen für die Überarbeitung dieser lokalen Leistungsziele. Auch die Schweiz ist Mitglied des FABEC und war an dem FABEC-Leistungsplanentwurf beteiligt. Als Drittland, das im Rahmen des Luftverkehrsabkommens zwischen der EU und der Schweiz dem Leistungssystem und der Gebührenregelung unterliegt, wurde die Schweiz mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2022/780 der Kommission 6 vom 13. April 2022 getrennt über die Inkohärenz der im FABEC-Leistungsplanentwurf enthaltenen lokalen Kosteneffizienzziele der Gebührenzone Belgien-Luxemburg unterrichtet.

(4) Am 13. Juli 2022 legten Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg und die Niederlande der Kommission einen überarbeiteten FABEC-Leistungsplanentwurf für den RP3 (im Folgenden "überarbeiteter Leistungsplanentwurf") vor.

(5) Am 24. Oktober 2022 leitete die Kommission mit ihrem Beschluss (EU) 2022/2255 7 nach Artikel 15 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 eine eingehende Prüfung der für die Gebührenzone Belgien-Luxemburg vorgeschlagenen Kosteneffizienzziele ein, die in dem überarbeiteten Leistungsplanentwurf enthalten waren.

(6) Deutschland, Frankreich und die Niederlande teilten der Kommission am 28. Oktober 2022, 3. November 2022 bzw. 4. November 2022 mit, dass sie sich aus dem gemeinsam auf FABEC-Niveau erstellten und überarbeiteten Leistungsplanentwurf zurückgezogen hatten. Gleichzeitig legten diese Mitgliedstaaten der Kommission eigene überarbeitete nationale Leistungsplanentwürfe für den RP3 vor.

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(Stand: 06.07.2023)

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