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Regelwerk, EU 2023, Betriebssicherheit - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/975 der Kommission vom 15. Mai 2023 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/417 der Kommission zur Festlegung von Leitlinien für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Systems zum raschen Informationsaustausch "RAPEX" gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die allgemeine Produktsicherheit und für das dazugehörige Meldesystem

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 2817)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 132 vom 17.05.2023 S. 77)



Ergänzende Informationen
Normenübersicht

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 3 und Anhang II Nummer 8,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 2, insbesondere auf Artikel 20,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG 3, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG 4, insbesondere auf Artikel 26 Absatz 1,

nach Anhörung des Ausschusses, der nach Artikel 15 Absatz 1 der Richtlinie 2001/95/EG eingesetzt wurde,

nach Konsultation des Europäischen Datenschutzbeauftragten gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1725,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/417 der Kommission 5 wurden die Leitlinien für die Verwaltung des gemeinschaftlichen Systems zum raschen Informationsaustausch "RAPEX" gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2001/95/EG und für das dazugehörige Meldesystem festgelegt.

(2) In Artikel 28 der Verordnung (EU) 2018/1725 ist festgelegt, dass zwei oder mehr Verantwortliche, die gemeinsam die Zwecke der und die Mittel zur Verarbeitung festlegen, gemeinsam Verantwortliche sind. Die jeweiligen Zuständigkeiten der gemeinsam Verantwortlichen können im Unionsrecht geregelt werden, insbesondere was die Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Person und ihre jeweiligen Informationspflichten nach den Artikeln 15 und 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 angeht.

(3) In Artikel 26 der Verordnung (EU) 2016/679 ist festgelegt, dass zwei oder mehr Verantwortliche, die gemeinsam die Zwecke der und die Mittel zur Verarbeitung personenbezogener Daten festlegen, gemeinsam Verantwortliche sind. Die jeweiligen Zuständigkeiten der gemeinsam Verantwortlichen können im Unionsrecht geregelt werden, insbesondere was die Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Person angeht, und wer welchen Informationspflichten nach den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679 nachkommt.

(4) Die Kommission und die nationalen Behörden sind die gemeinsam Verantwortlichen für die Verarbeitung der Daten im Safety-Gate-/RAPEX-System.

(5) Es ist notwendig, die jeweiligen Funktionen, Zuständigkeiten und Vereinbarungen der Kommission und der nationalen Behörden als gemeinsam Verantwortliche nach Artikel 28 der Verordnung (EU) 2018/1725 und Artikel 26 der Verordnung (EU) 2016/679 festzulegen.

(6) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/417 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2019/417

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