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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2023/944 der Kommission vom 17. Januar 2023 zur Änderung und Berichtigung der in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 festgelegten technischen Regulierungsstandards in Bezug auf bestimmte Transparenzanforderungen für Geschäfte mit Eigenkapitalinstrumenten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 131 vom 16.05.2023 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 6 Unterabsatz 3, Artikel 7 Absatz 2 Unterabsatz 3, Artikel 14 Absatz 7 Unterabsatz 3, Artikel 20 Absatz 3 Unterabsatz 3, Artikel 22 Absatz 3 Unterabsatz 2 und Artikel 23 Absatz 3 Unterabsatz 3 dieser Verordnung,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Unter Berücksichtigung der Erfahrungen mit der Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission 2, der Feststellung einer uneinheitlichen Anwendung von Bestimmungen, die sich darauf stützen, ob ein Geschäft "nichtpreisbildend" ist, und unter Berücksichtigung der Änderungen der Handelspraktiken aufgrund technologischer Entwicklungen und Anpassungen des Verhaltens von Marktteilnehmern, die eine Veröffentlichung von Informationen innerhalb einer kürzeren Frist ermöglichen, müssen einige Bestimmungen der genannten Delegierten Verordnung geändert werden.

(2) Der Begriff der nichtpreisbildenden Geschäfte, der für die Anwendung der Ausnahme für ausgehandelte Geschäfte, der Aktienhandelspflicht und der Befreiung von Nachhandelstransparenzanforderungen für bilaterale Geschäfte relevant ist, wurde von den beaufsichtigten Unternehmen unterschiedlich ausgelegt, was zu einer uneinheitlichen Veröffentlichung von Nachhandelstransparenzinformationen geführt hat. Um die Transparenz und die Datenqualität zu verbessern und letztlich die Datenaggregation zu erleichtern, ist es notwendig, die für Eigenkapitalgeschäfte geltenden Meldevorschriften zu vereinfachen und zu präzisieren. Um unterschiedliche Auslegungen zu vermeiden, sollten die verschiedenen Bestimmungen, die sich auf den Begriff der nichtpreisbildenden Geschäfte stützen, sowohl in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 als auch in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission 3, die die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden betrifft, angeglichen werden. In der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 werden alle Geschäfte aufgeführt, die von den Meldepflichten auszunehmen sind; die in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 aufgeführten gesonderten Geschäfte sollten daher gestrichen werden.

(3) Die Angleichung des Begriffs der nichtpreisbildenden Geschäfte an denselben Begriff in der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 macht die Begriffsbestimmung für "Give-up-Geschäfte" oder "Give-in-Geschäfte" überflüssig, da letztere Begriffsbestimmung nur in Vorschriften zu diesem Begriff verwendet wurde. Darüber hinaus wird die Bestimmung des Begriffs "Wertpapierfinanzierungsgeschäft" in dieser Delegierten Verordnung nicht verwendet. Diese Begriffsbestimmungen sollten daher gestrichen werden.

(4) Obwohl die Vorhandelstransparenz bei Eigenkapitalinstrumenten und eigenkapitalähnlichen Instrumenten aufgrund der Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 gestiegen ist, ist das Niveau der Vorhandelstransparenz in Echtzeit für börsengehandelte Fonds (ETF) nach wie vor gering. Dies ist eine Folge eines sowohl hinsichtlich der Anzahl als auch des gehandelten Volumens erheblichen Prozentsatzes der ETF-Transaktionen, für die derzeit eine Ausnahme gilt, insbesondere die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 vorgesehene Ausnahme für Aufträge mit großem Volumen. Daher wurde das Ziel dieser Verordnung, die Transparenz auf dem ETF-Markt zu erhöhen, nicht vollständig erreicht. Um die Vorhandelstransparenz in Echtzeit bei ETF zu erhöhen, ist es daher erforderlich, den für ETF geltenden Schwellenwert für Ausnahmen von Vorhandelstransparenzpflichten für Aufträge mit großem Volumen anzuheben. Durch die Anhebung des Schwellenwerts wird sichergestellt, dass mehr Geschäfte in börsengehandelten Fonds den Vorhandelstransparenzanforderungen in Echtzeit unterliegen, während gleichzeitig ein ausreichender Schutz vor Preisauswirkungen bei Großaufträgen gewährleistet wird.

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(Stand: 05.06.2023)

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