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Regelwerk, EU 2023, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/696 der Kommission vom 27. März 2023 zur Genehmigung eines Antrags der Italienischen Republik gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates auf Nichtanwendung von Abschnitt 7.4.2.1 des Anhangs der Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission auf zehn Fahrzeuge des Typs ETR675 bis zum 30. Juni 2024

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 1916)
(Nur der italienische Text ist verbindlich)

(ABl. L 91 vom 29.03.2023 S. 63)



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Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 23. September 2022 stellte Italien bei der Kommission den Antrag, die Anwendung von Abschnitt 7.4.2.1 des Anhangs der Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission 2, wonach der Einbau des Europäischen Zugsicherungs- und Zugsteuerungssystems (European Train Control System, ETCS) baseline 3 bis spätestens 1. Juli 2023 vorgeschrieben ist, bis zum 30. Juni 2024 vorübergehend auszusetzen. Der Antrag bezieht sich auf zehn Neufahrzeuge des Typs ETR675 mit den fortlaufenden Kennnummern ETR675.17 bis ETR675.26, die von Alstom Ferroviaria S.p.A. ausgeliefert wurden. Mit den zehn Fahrzeugen wird eine bereits bestehende Flotte von 26 Fahrzeugen des Typs ETR675 im Besitz der Italo-Nuovo Trasporto Viaggiatori S.p.a (Italo-NTV S.p.A) vervollständigt.

(2) Die Kommission hat den Antrag unter Berücksichtigung der von den italienischen Behörden vorgelegten Informationen analysiert.

(3) Nach Abschnitt 7.4.2.1 des Anhangs der Verordnung (EU) 2016/919 müssen nach dem 16. Juni 2019 zugelassene Neufahrzeuge den Spezifikationsgruppen # 2 oder # 3 (ETCS-baseline 3) gemäß Anhang A Tabelle a 2 der genannten Verordnung 3 genügen.

(4) Zur Erleichterung der Umstellung von ETCS-baseline 2 auf ETCS-baseline 3 ist in Abschnitt 7.4.2.3 des Anhangs der Verordnung (EU) 2016/919 ein Übergangszeitraum vorgesehen. Nach Nummer 3 Buchstabe b jenes Abschnitts kann für bestimmte Fahrzeuge, die mit ETCS-baseline 2 ausgerüstet sind und vor dem 31. Dezember 2020 in Übereinstimmung mit einer vor dem 1. Januar 2019 erteilten Fahrzeugtypgenehmigung zugelassen wurden, die Frist für die Einhaltung von ETCS-baseline 3 bis zum 1. Juli 2023 verlängert werden.

(5) Nachdem der ursprüngliche Vertrag zwischen der Italo-NTV S.p.a und Alstom Ferroviaria S.p.A. über die Lieferung und Instandhaltung von 26 Fahrzeugen des Typs ETR675 (auch bekannt als Pendolino EVO) am 28. Oktober 2015 unterzeichnet worden war, wurden die zehn im Antrag genannten Fahrzeuge im Rahmen von Kaufoptionen in verschiedenen Chargen bestellt.

(6) Die sechs mit ETCS-baseline 2 ausgerüsteten Fahrzeuge mit den Kennnummern ETR675.17 bis ETR675.22 wurden vor dem 16. Juni 2019 bestellt. Für sie wurde die Genehmigung für das Inverkehrbringen vor dem 31. Dezember 2020 erteilt. Nach Abschnitt 7.4.2.3 des Anhangs der Verordnung (EU) 2016/919 müssen diese Fahrzeuge bis zum 1. Juli 2023 ETCS-baseline 3 erfüllen.

(7) Die zwei mit ETCS-baseline 2 ausgerüsteten Fahrzeuge mit den Kennnummern ETR675.23 und ETR675.24 wurden am 31. Juli 2020, also nach dem 16. Juni 2020 bestellt. Auch für sie wurde die Genehmigung für das Inverkehrbringen vor dem 31. Dezember 2020 erteilt. Nach Abschnitt 7.4.2.3 des Anhangs der Verordnung (EU) 2016/919 müssen auch diese Fahrzeuge bis zum 1. Juli 2023 ETCS-baseline 3 erfüllen.

(8) Die zwei Fahrzeuge mit den Kennnummern ETR675.25 und ETR675.26 wurden ebenfalls am 31. Juli 2019 bestellt, sollten jedoch erst nach dem 31. Dezember 2020 ausgeliefert werden. Sie fielen daher nicht mehr unter die Übergangsbestimmung in Abschnitt 7.4.2.3 des Anhangs der Verordnung (EU) 2016/919 und hätten nach Abschnitt 7.4.2.1 jenes Anhangs mit ETCS-baseline 3 ausgerüstet werden müssen. Mit ihrem Beschluss C(2021) 3233 final 4 genehmigte die Kommission eine vorübergehende Nichtanwendung bis zum 30. Juni 2023. Somit sind alle zehn im Antrag genannten Züge derzeit nur mit ETCS-baseline 2 ausgerüstet.

(9) Die Umstellung der in jenem Beschluss aufgeführten zehn Fahrzeuge von ETCS-baseline 2 auf ETCS-baseline 3 sollte gemäß der in Abschnitt 7.4.2.3 des Anhangs der Verordnung (EU) 2016/919 festgelegten Frist bis zum 1. Juli 2023 abgeschlossen sein.

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(Stand: 29.03.2023)

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