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Regelwerk, EU 2023, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Empfehlung (EU) 2023/688 der Kommission vom 20. März 2023 über die Messung der Partikelzahl bei der regelmäßigen technischen Prüfung von Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotor

(ABl. L 90 vom 28.03.2023 S. 46)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 292,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Interesse der öffentlichen Gesundheit, des Umweltschutzes und des fairen Wettbewerbs ist es wichtig zu gewährleisten, dass in Betrieb befindliche Fahrzeuge ordnungsgemäß instand gehalten und geprüft werden, um ihre durch die Typgenehmigung garantierte Funktionstüchtigkeit während ihrer Lebensdauer ohne übermäßige Beeinträchtigung zu wahren.

(2) Die in der Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 1 vorgeschriebenen Prüfverfahren hinsichtlich der Auspuffemissionen von Kraftfahrzeugen, insbesondere die für Selbstzündungsmotoren geltende Prüfung der Abgastrübung, sind nicht an neuere, mit Partikelfiltern ausgestattete Fahrzeuge angepasst. Laborprüfungen zeigen, dass selbst Fahrzeuge mit defekten oder manipulierten Dieselpartikelfiltern (DPF) die Trübungsprüfung bestehen können, ohne dass die Funktionsstörung festgestellt wird.

(3) Um diese Fahrzeuge mit defektem Dieselpartikelfilter erkennen zu können, haben einige Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer regelmäßigen technischen Prüfung von Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotor Verfahren für die Messung der Partikelzahl (PN) eingeführt oder werden sie demnächst einführen. Diese Verfahren sind zwar ähnlich, unterscheiden sich aber in bestimmten Aspekten. Anstelle der Einführung verschiedener Messverfahren in der Union sollten gemeinsame Mindestanforderungen für die PN-Messung auf der Grundlage von Leitlinien eingeführt werden.

(4) Die von einigen Mitgliedstaaten entwickelten Verfahren, die Ergebnisse der von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Kommission durchgeführten Laborprüfungen 2 sowie die Ergebnisse der Konsultation der Sachverständigengruppe für Verkehrssicherheit wurden bei der Ausarbeitung der Leitlinien gebührend berücksichtigt.

(5) Da die Anwendbarkeit solcher Leitlinien nicht für Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor geprüft wurde, sollte der Anwendungsbereich der Leitlinien auf die Fahrzeuge mit Selbstzündungsmotoren beschränkt werden, für die bei ihrer Typgenehmigung ein Grenzwert für die Anzahl der Feststoffpartikel gilt, d. h. leichte Dieselnutzfahrzeuge, die ab dem 1. Januar 2013 erstmals zugelassen wurden (Euro 5b und neuer) 3 und schwere Dieselnutzfahrzeuge, die ab dem 1. Januar 2014 erstmals zugelassen wurden (Euro VI und neuer) 4. Sobald in Bezug auf ein Verfahren zur PN-Messung, das für Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor gilt, dasselbe Konfidenzniveau erreicht ist, sollten entsprechende Leitlinien ausgearbeitet werden.

(6) Um wirksam zu sein, sollten die Leitlinien Anforderungen in Bezug auf die Messgeräte, die messtechnischen Prüfungen, das Messverfahren, messtechnische und technische Anforderungen sowie einen Grenzwert für "bestanden/nicht bestanden" enthalten.

(7) Diese Empfehlung ist ein erster Schritt auf dem Weg zu einer harmonisierten PN-Messung während der technischen Überwachung in der Union

- hat folgende Empfehlung abgegeben:

Die Mitgliedstaaten sollten bei der regelmäßigen technischen Prüfung von Fahrzeugen mit Selbstzündungsmotoren und Dieselpartikelfiltern die Partikelzahl gemäß den Leitlinien im Anhang messen.

Brüssel, den 20. März 2023

1) Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG (ABl. L 127 vom 29.04.2014 S. 51).

2) Comparisons of Laboratory and On-Road type-Approval Cycles with Idling Emissions. Implications for Periodical Technical Inspection (PTI) Sensors, doi.org/10.3390/s20205790 and Evaluation of Measurement Procedures for Solid Particle Number (SPN) Measurements during the Periodic Technical Inspection (PTI) of Vehicles, doi.org/10.3390/ijerph19137602.

3) Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.06.2007 S. 1).

4) Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78

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