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Regelwerk, EU 2023, Betriebssicherheit - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/601 der Kommission vom 13. März 2023 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/1668 hinsichtlich harmonisierter Normen für die Konstruktion und Prüfung von Industriesaugern zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen und die Anforderungen an das Betriebsverhalten von Geräten für die Messung brennbarer Gase

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 79 vom 17.03.2023 S. 176)



Ergänzende Informationen
Normenübersicht

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wird bei Produkten, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, eine Konformität mit den wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.

(2) Mit dem Schreiben BC/CEN/46-92 - BC/CLC/05-92 vom 12. Dezember 1994 beauftragte die Kommission das Europäische Komitee für Normung (CEN) und das Europäische Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec), harmonisierte Normen zur Unterstützung der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 auszuarbeiten und zu überprüfen (im Folgenden "Auftrag"). Die genannte Richtlinie wurde durch die Richtlinie 2014/34/EU ersetzt, wobei die wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang II der Richtlinie 94/9/EG nicht geändert wurden. Diese Anforderungen sind derzeit in Anhang II der Richtlinie 2014/34/EU festgelegt.

(3) Das CEN und das Cenelec wurden insbesondere beauftragt, neue Normen für die Gestaltung und die Prüfung von Geräten zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen auszuarbeiten, wie in Kapitel I des zwischen dem CEN, dem Cenelec und der Kommission vereinbarten und dem Auftrag beigefügten Normungsprogramms angeführt. Ferner wurden das CEN und das Cenelec beauftragt, die bestehenden Normen im Hinblick auf eine Anpassung an die wesentlichen Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen der Richtlinie 94/9/EG zu überprüfen.

(4) Auf der Grundlage des Auftrags erarbeitete das CEN die folgende harmonisierte Norm: 17348:2022 - Anforderungen an die Konstruktion und Prüfung von Industriesaugern zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen. Das CEN änderte auch die folgende harmonisierte Norm, deren Fundstellen im Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1668 der Kommission 4 veröffentlicht wurde: EN 60079-29-1:2016 - Explosionsgefährdete Bereiche - Teil 29-1: Gasmessgeräte - Anforderungen an das Betriebsverhalten von Geräten für die Messung brennbarer Gase. Dies führte zur Annahme der folgenden zwei Änderungen: EN 60079-29-1:2016/A1:2022 und EN 60079-29-1:2016/A11:2022.

(5) Die Kommission hat gemeinsam mit dem CEN geprüft, ob die Normen EN 17348:2022 sowie EN 60079-29-1:2016, geändert durch EN 60079-29-1:2016/A1:2022 und EN 60079-29-1:2016/A11:2022, dem Auftrag entsprechen.

(6) Die harmonisierten Normen EN 17348:2022 und EN 60079-29-1:2016, geändert durch EN 60079-29-1:2016/A1:2022 und EN 60079-29-1:2016/A11:2022, erfüllen die Anforderungen, die sie abdecken sollen und die in der Richtlinie 2014/34/EU festgelegt sind. Daher ist es angezeigt, die Fundstelle dieser Normen und der Änderungen der Norm EN 60079-29-1:2016 im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.

(7) In Anhang I

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