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Regelwerk, EU 2023, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Beschluss (EU) 2023/568 des Rates vom 9. März 2023 über den im Namen der Union auf der 228. Tagung des Rates der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf die Annahme der Änderung 93 zu Anhang 10, "Aeronautical Telecommunications" (Flugfernmeldeverkehr), Band I, "Radio Navigation Aids" (Funknavigationshilfen), des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt und der Änderung der Technischen Anweisungen für die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr im Hinblick auf die Erlaubnis, eingeschaltete Ortungsgeräte, die mit kleinen Lithiumbatterien betrieben werden, in aufgegebenem Gepäck mitzuführen

(ABl. L 74 vom 13.03.2023 S. 58)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden "Abkommen von Chicago"), das die internationale Luftfahrt regelt, ist am 4. April 1947 in Kraft getreten. Mit ihm wurde die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) gegründet.

(2) Die Mitgliedstaaten der Union sind Vertragsstaaten des Abkommens von Chicago und Mitglieder der ICAO, während die Union in bestimmten ICAO-Gremien Beobachterstatus genießt. Sechs Mitgliedstaaten sind derzeit im ICAO-Rat vertreten.

(3) Nach Artikel 54 des Abkommens von Chicago kann der ICAO-Rat internationale Normen und Empfehlungen ("standards and recommended practices", im Folgenden "SARP") erlassen und sie als Anhänge des Abkommens von Chicago bezeichnen.

(4) Der ICAO-Rat soll auf seiner 228. Tagung die Änderung 93 zu Anhang 10 Band I des Abkommens von Chicago annehmen.

(5) Der Hauptzweck der Änderung 93 zu Anhang 10 Band I des Abkommens von Chicago besteht darin, die Einführung des globalen Satellitennavigationssystems (GNSS) mit Dualfrequenz und Multikonstellation (DFMC) durch die Aufnahme von Bestimmungen für zusätzliche Betriebsfrequenzen für das globale Positionsbestimmungssystem (GPS), das globale Satellitennavigationssystem (GLONASS) und das satellitengestützte Erweiterungssystem (SBAS) sowie durch die Einführung von Bestimmungen für das neue BeiDou-Satellitennavigationssystem (BDS) und das Galileo-System zu unterstützen. Außerdem soll die Abschwächung des Einflusses ionosphärischer Gradienten auf das bodengestützte Erweiterungssystem (GBAS) unterstützt werden.

(6) Es ist angebracht, den im Namen der Union im ICAO-Rat zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Änderung 93 zu Anhang 10 Band I des Abkommens von Chicago völkerrechtlich bindend sein wird und geeignet ist, den Inhalt des Unionsrechts, nämlich der Durchführungsverordnung (EU) 2017/373 der Kommission 1, maßgeblich zu beeinflussen.

(7) Der im Namen der Union auf der 228. Tagung des ICAO-Rates oder einer darauffolgenden Tagung zu vertretende Standpunkt in Bezug auf die Annahme der im Rundschreiben 2021/41 dargelegten Änderung 93 zu Anhang 10 Band I des Abkommens von Chicago sollte darin bestehen, diese Änderung zu unterstützen und sie vollumfänglich einzuhalten. Dieser Standpunkt sollte von den Mitgliedstaaten der Union, die Mitglieder des ICAO-Rates sind, gemeinsam im Interesse der Union zum Ausdruck gebracht werden.

(8) Sobald die Änderung 93 zu Anhang 10 Band I des Abkommens von Chicago angenommen und wirksam ist, wird sie für alle ICAO-Mitgliedstaaten, einschließlich aller Mitgliedstaaten der Union, gemäß dem Abkommen von Chicago und innerhalb der darin festgelegten Grenzen verbindlich sein.

(9) Nach Artikel 38 des Abkommens von Chicago sollte jeder Staat, der es für undurchführbar hält, eine von der ICAO angenommene internationale Norm oder Verfahrensweise in jeder Hinsicht zu befolgen oder seine eigenen Vorschriften oder Praktiken mit einer solchen internationalen Norm oder Verfahrensweise in volle Übereinstimmung zu bringen, oder der es für notwendig erachtet, Vorschriften oder Praktiken anzunehmen, die in irgendeiner Weise von den in einer internationalen Norm festgelegten abweichen, der ICAO unverzüglich die Abweichungen seiner eigenen Praxis von der in der internationalen Norm festgelegten bekannt geben.

(10) Nach Artikel 90 des Abkommens von Chicago treten alle vom ICAO-Rat angenommenen Anhänge oder Änderungen eines Anhangs innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung an die ICAO-Vertragsstaaten oder nach Ablauf eines längeren vom ICAO-Rat gegebenenfalls vorgeschriebenen Zeitraums in Kraft, sofern nicht eine Mehrheit der ICAO-Vertragsstaaten dem ICAO-Rat in der Zwischenzeit ihre Ablehnung mitgeteilt hat.

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(Stand: 20.03.2023)

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