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Regelwerk, EU 2023, Natur/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/446 der Kommission vom 27. Februar 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 in Bezug auf bestimmte zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen der Arten Ligustrum delavayanum und Ligustrum japonicum mit Ursprung im Vereinigten Königreich und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 in Bezug auf die pflanzenschutzrechtlichen Maßnahmen für das Einführen dieser zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen in das Gebiet der Union

(ABl. L 65 vom 02.03.2023 S. 11)



Ergänzende Informationen
Liste zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. VO (EU) 2016/2031

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 42 Absatz 4 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission 2 wurde auf Grundlage einer vorläufigen Risikobewertung eine Liste von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen mit hohem Risiko erstellt.

(2) Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2018 der Kommission 3 enthält besondere Vorschriften für das Verfahren zur Durchführung der Risikobewertung gemäß Artikel 42 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/2031 in Bezug auf Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und andere Gegenstände mit hohem Risiko.

(3) Nach einer vorläufigen Bewertung wurden 34 Gattungen und eine Art von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen aus Drittländern vorläufig als Pflanzen mit hohem Risiko in den Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 aufgenommen. Dazu gehört auch die Gattung Ligustrum L.

(4) In der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1213 der Kommission 4 werden Pflanzenschutzmaßnahmen für das Einführen bestimmter Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderer Gegenstände in das Gebiet der Union festgelegt, die zwar aus dem Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 gestrichen wurden, für die jedoch die phytosanitären Risiken noch nicht umfassend bewertet wurden. Der Grund dafür ist, dass ein oder mehrere Schädlinge, deren Wirt diese Pflanzen sind, noch nicht in der Liste der Unionsquarantäneschädlinge der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission 5 aufgeführt sind, sie können jedoch nach einer weiteren vollständigen Risikobewertung die Bedingungen für eine Aufnahme erfüllen.

(5) Am 3. Dezember 2021 stellte das Vereinigte Königreich 6 bei der Kommission einen Antrag auf die Ausfuhr in die Union von großen, formgeschnittenen, immergrünen Pflanzen der Art Ligustrum delavayanum, veredelt auf Unterlagen von Ligustrum japonicum, in Töpfe gepflanzt, bis zu 20 Jahre alt und mit einem maximalen Durchmesser von 18 cm an der Basis des Stamms. Dieser Antrag wurde durch das entsprechende technische Dossier unterstützt.

(6) Am 28. September 2022 nahm die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") ein wissenschaftliches Gutachten zur Risikobewertung von zum Anpflanzen bestimmten Pflanzen der Arten Ligustrum delavayanum und Ligustrum japonicum mit Kultursubstrat an, die bis zu zwanzig Jahre alt sind und an der Basis des Stamms einen maximalen Durchmesser von 18 cm haben, unabhängig davon, ob sie veredelt sind oder nicht (im Folgenden "die betreffenden Pflanzen") 7. Die Behörde ermittelte Bemisia tabaci, Diaprepes abbreviatus, Epiphyas postvittana und Scirtothrips dorsalis als für diese Pflanzen relevante Schädlinge und schätzte die Wahrscheinlichkeit der Freiheit der Ware von diesen Schädlingen ein.

(7) Auf Grundlage dieses Gutachtens wird davon ausgegangen, dass das pflanzengesundheitliche Risiko im Zusammenhang mit der Einführung in das Gebiet der Union der relevanten Pflanzen auf ein hinnehmbares Maß reduziert wird, sofern angemessene Risikominderungsmaßnahmen angewendet werden, um dem mit diesen Pflanzen verbundenen Schädlingsrisiko zu begegnen, und die entsprechenden besonderen Anforderungen gemäß Anhang VII

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(Stand: 10.03.2023)

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