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Durchführungsbeschluss (EU) 2023/417 der Kommission vom 22. Februar 2023 zur Annahme eines Antrags der Niederlande und Deutschlands gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates auf vorübergehende Nichtanwendung von Abschnitt 4.2.5.1 "Funkkommunikation mit dem Zug" und Abschnitt 4.2.8 "Schlüsselmanagement" des Anhangs der Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission auf acht Triebzüge des Typs "FLIRT3 EMU3 Limburg MS (L-435)"
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 1154)
(Nur der niederländische und der deutsche Text sind verbindlich)
(ABl. L 59 vom 24.02.2023 S. 30)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 15. bzw. 20. Juli 2022 stellten die Niederlande und Deutschland bei der Kommission einen Antrag auf vorübergehende Nichtanwendung von Abschnitt 4.2.5.1. "Funkkommunikation mit dem Zug" und Abschnitt 4.2.8. "Schlüsselmanagement" des Anhangs der Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission 2 auf acht Fahrzeuge des Typs "FLIRT3 EMU3 Limburg MS (L-435)" (im Folgenden "Triebzüge"), die vom Hersteller Stadler an den Betreiber Arriva ausgeliefert wurden. Die Anträge stützen sich auf Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2016/797, demzufolge von einer Anwendung einer TSI abgesehen werden kann, wenn die Wirtschaftlichkeit des betreffenden Vorhabens dadurch beeinträchtigt werden könnte. Die fraglichen Triebzüge werden für Fahrten zwischen Maastricht (Niederlande), Heerlen (Niederlande) und Aachen (Deutschland) eingesetzt.
(2) Dieselben acht Triebzüge des Typs "FLIRT3 EMU3 MS (L-435)" waren bereits Gegenstand des Durchführungsbeschlusses C(2020) 5081 final 3 der Kommission. Mit diesem Durchführungsbeschluss hat die Kommission dem Antrag der Niederlande stattgegeben, Abschnitt 7.4.2.1 des Anhangs der Verordnung (EU) 2016/919, wonach Fahrzeuge, die für den Betrieb auf den TEN-V-Kernnetzkorridoren bestimmt sind, mit dem Europäischen Zugsicherungs- und Zugsteuerungssystem (ETCS) baseline 3 4 ausgerüstet werden müssen, vorübergehend nicht anzuwenden. Die vorübergehende Nichtanwendung wurde auf der Grundlage von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2016/797 akzeptiert, demzufolge von der fahrzeugseitigen Aufrüstung mit dem Europäischen Eisenbahnverkehrsleitsystem (ERTMS) gemäß der Verordnung (EU) 2016/919 wegen mangelnder Wirtschaftlichkeit abgesehen werden kann.
(3) Mit dem Durchführungsbeschluss C(2020) 5081 final wurde die vorübergehende Nichtanwendung bis zum 31. März 2022 gewährt, wobei der niederländischen nationalen Sicherheitsbehörde die Möglichkeit eingeräumt wurde, auf Antrag des Eigentümers oder Herstellers der Triebzüge den Zeitraum der Nichtanwendung bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern, falls dies aus Gründen erforderlich ist, die außerhalb der Verantwortung des Antragstellers liegen.
(4) Gemäß dem Durchführungsbeschluss C(2020) 5081 final sind die niederländischen Behörden verpflichtet, die Fortschritte des Eigentümers und Herstellers der Triebzüge bei der Erfüllung ihrer Verpflichtung, die acht Triebzüge vollständig mit den Anforderungen an die fahrzeugseitige ERTMS-Ausrüstung in Einklang zu bringen, zu überwachen, weshalb die niederländische nationale Sicherheitsbehörde die Verlängerung des Zeitraums der Nichtanwendung bis zum 31. Dezember 2022 genehmigte.
(5) Da der Eigentümer beschlossen hatte, den Einbau von baseline 2 aufzuschieben und auf der Grundlage des Durchführungsbeschlusses C(2020) 5081 final bis Ende 2022 direkt auf baseline 3 aufzurüsten, sind die acht betroffenen Triebzüge derzeit mit Klasse-B-Systemen ausgestattet.
(6) Die Kommission konnte den vorliegenden Antrag auf vorübergehende Nichtanwendung der Abschnitte 4.2.5.1 und 4.2.8 des Anhangs der Verordnung (EU) 2016/919 anhand der von den niederländischen und deutschen Behörden nach Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 vorgelegten Informationen analysieren.
(7) Bei dem Vorhaben zur Aufrüstung der acht Triebzüge mit dem fahrzeugseitigen ERTMS baseline 3 kam es im ersten Jahr zu Verzögerungen, die hauptsächlich auf externe Faktoren zurückzuführen waren, auf die der Hersteller kaum Einfluss hatte. Die Verzögerungen sind u. a. auf die mangelnde Modernisierung der Infrastruktur mit ETCS-baseline 3, die unklaren Anforderungen hinsichtlich der Art des zu implementierenden Klasse-B-Systems sowie auf die Auswirkungen von COVID-19 auf die Entscheidungsfindung und die Kommunikation zwischen den Interessenträgern zurückzuführen.
(Stand: 03.05.2023)
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