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Durchführungsbeschluss (EU) 2023/319 der Kommission vom 9. Februar 2023 zur Genehmigung eines Antrags der Italienischen Republik gemäß der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates auf Nichtanwendung von Abschnitt 7.4.2.3 Nummer 3 Buchstabe b des Anhangs der Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission auf 15 Fahrzeuge des Typs V250 Italia/ETR700
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 875)
(Nur der italienische Text ist verbindlich)
(ABl. L 43 vom 13.02.2023 S. 11aufgehoben)
aufgehoben gem. Art. 4
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| Liste der TSI |
| Liste mit Vorschriften/zurGenehmigung/Annahme/Festlegung/Ergänzung ... der RL (EU) 2016/797 |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union 1, insbesondere auf Artikel 7 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 29. Juni 2022 stellte Italien bei der Kommission einen Antrag auf vorübergehende Nichtanwendung von Abschnitt 7.4.2.3 Nummer 3 Buchstabe b des Anhangs der Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission 2, wonach der Einbau des Europäischen Zugsicherungs- und Zugsteuerungssystems (ETCS) baseline 3 nach dem 1. Juli 2023 für Fahrzeugtypen, die vor dem 1. Januar 2019 genehmigt wurden, vorgeschrieben ist. Dieser Antrag wurde auf der Grundlage von Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie (EU) 2016/797 gestellt, der für den Fall einer Beeinträchtigung der Wirtschaftlichkeit des Projekts die Möglichkeit einer Nichtanwendung der TSI vorsieht. Der Antrag auf vorübergehende Nichtanwendung bezieht sich auf 15 von AnsaldoBreda S.p.a gelieferte Neufahrzeuge des Typs V250 Italia/ETR700 mit den Kennnummern 4810, 4804, 4814, 4815, 4881, 4812, 4813, 4811, 4806, 4883, 4816, 4809, 4802, 4801 und 4807. Diese 15 Fahrzeuge sind Teil einer Flotte von 17 Fahrzeugen des Typs V250 Italia/ETR700 im Besitz von Trenitalia.
(2) Zur Erleichterung der Umstellung von ETCS baseline 2 auf ETCS baseline 3 ist in Abschnitt 7.4.2.3 des Anhangs der Verordnung (EU) 2016/919 eine Übergangsphase vorgesehen. Bis zum 31. Dezember 2020 durften Fahrzeuge, die Gegenstand von Projekten oder Verträgen sind, deren Laufzeit bereits vor dem Datum der Anwendung der technischen Spezifikationen für die Interoperabilität gemäß der Verordnung (EU) 2016/919 begann, mit ETCS baseline 2 ausgerüstet werden. Wird die Option einer späteren Anwendung von baseline 3 in Anspruch genommen, so muss im Rahmen des Projekts sichergestellt sein, dass die in Anhang A Tabelle A2 der Verordnung (EU) 2016/919 aufgeführten Spezifikationen #2 oder #3 bis spätestens 1. Juli 2023 umgesetzt werden.
(3) Die 15 im Antrag genannten Fahrzeuge des Typs V250 wurden am 4. August 2017 (Vertrag Nr. 3807) von Trenitalia als Teil einer 17 Fahrzeuge umfassenden V250-Flotte bestellt, die zwischen Mai 2019 und Ende 2020 ausgeliefert werden sollte, d. h. innerhalb der in Abschnitt 7.4.2.3 Nummer 3 Buchstabe a des Anhangs der Verordnung (EU) 2016/919 festgelegten Frist. Diese mit ETCS baseline 2 ausgerüsteten 15 Fahrzeuge wurden vor dem 31. Dezember 2020 in Übereinstimmung mit einer Typgenehmigung genehmigt.
(4) Die Umstellung der Flotte von baseline 2 auf baseline 3 war entsprechend der regelmäßigen Instandhaltung und dem regulären Betrieb der zur Flotte gehörenden Fahrzeuge ursprünglich für Mitte 2023 geplant. Die COVID-19-Pandemie beeinträchtigte jedoch den planmäßigen Instandhaltungsprozess der betroffenen Fahrzeuge. Infolgedessen musste die Planung des Instandhaltungsprozesses für diese Fahrzeuge über den 1. Juli 2023 hinaus verschoben werden.
(5) Bei einer Ablehnung des Antrags auf Nichtanwendung von Abschnitt 7.4.2.3 Nummer 3 Buchstabe b des Anhangs der Verordnung (EU) 2016/919 wäre der Betreiber verpflichtet, 15 Fahrzeuge mit ETCS baseline 3 auszurüsten und sie hierfür über die üblichen Instandhaltungsintervalle hinaus vorübergehend außer Dienst zu stellen. Dies hätte aufgrund der Einnahmeverluste wirtschaftliche Folgen, da keine gewerblichen Liniendienste angeboten werden könnten und höhere Kosten für die Modernisierung außerhalb der üblichen Instandhaltung entstünden. Die Einstellung des Dienstes aufgrund der Instandhaltung außerhalb des üblichen Zeitplans hätte auch negative sozioökonomische Auswirkungen für die Kunden von Trenitalia.
(6) Der Hersteller der 15 Fahrzeuge, AnsaldoBreda, und ihr Eigentümer, Trenitalia, haben sich verpflichtet, einen technischen Ausrüstungsplan zur Modernisierung dieser Fahrzeuge und der restlichen Fahrzeugflotte mit Bordausrüstung der neuen ETCS baseline 3 umzusetzen. Dem aktuellen Zeitplan zufolge sollte die Aufrüstung auf ETCS baseline 3 bis zum 31. Dezember 2025 abgeschlossen sein.
(7) Die Verzögerung der Umstellung wird die Interoperabilität nicht beeinträchtigen, da die Fahrzeuge bereits mit ETCS baseline 2 ausgerüstet sind. Die streckenseitige ETCS-Ausrüstung ist auf baseline 2 eingestellt und wird gemäß dem nationalen ERTMS-Umsetzungsplan Italiens bis 2026 schrittweise auf baseline 3 umgestellt.
(8) Aus diesen Gründen sollten die in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 7 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2016/797 festgelegten Bedingungen für die 15 betroffenen Fahrzeuge als erfüllt gelten. Daher sollte dem Antrag Italiens stattgegeben werden, Abschnitt 7.4.2.3 Nummer 3 Buchstabe b des Anhangs der Verordnung (EU) 2016/919 nicht auf diese Fahrzeuge anzuwenden und die Umstellung von ETCS baseline 2 auf baseline 3 bis zum 31. Dezember 2025 zu verschieben.
(9) Italien verpflichtete sich, die Kommission bis zum 31. Dezember jedes Jahres über die Planung und die Fortschritte bei der Modernisierung der Fahrzeuge zu unterrichten.
(10) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des in Artikel 51 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/797 genannten Ausschusses
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der der Kommission von der Italienischen Republik am 29. Juni 2022 vorgelegte Antrag auf Nichtanwendung von Abschnitt 7.4.2.3 Nummer 3 Buchstabe b des Anhangs der Verordnung (EU) 2016/919 bis zum 31. Dezember 2025 wird in Bezug auf 15 Fahrzeuge des Typs V250 Italia/ETR700 mit den Kennnummern 4810, 4804, 4814, 4815, 4881, 4812, 4813, 4811, 4806, 4883, 4816, 4809, 4802, 4801 und 4807 genehmigt.
Italien unterrichtet die Kommission bis zum 31. Dezember jedes Jahres über die Planung und die Fortschritte bei der Modernisierung der Fahrzeuge.
Dieser Beschluss gilt innerhalb der geografischen Grenzen des italienischen Eisenbahnnetzes.
Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.
Er gilt bis zum 31. Dezember 2025.
Brüssel, den 9. Februar 2023
2) Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission vom 27. Mai 2016 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität der Teilsysteme "Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union (ABl. L 158 vom 15.06.2016 S. 1).
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ENDE | ![]() |
(Stand: 05.12.2025)
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