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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/264 der Kommission vom 18. Januar 2023 über die Anwendbarkeit des Artikels 34 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates auf die Vergabe von Aufträgen über die Tätigkeit im Zusammenhang mit Managementdiensten für Postversandstellen in Italien

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 331)
(Nur der italienische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 37 vom 08.02.2023 S. 7)



Ergänzende Informationen
Liste über Allgemeines zur RL 2014/25/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG 1, insbesondere auf Artikel 35 Absatz 3,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für öffentliche Aufträge,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Sachverhalt

(1) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des Beratenden Ausschusses für das öffentliche Auftragswesen.

(2) Am 19. April 2022 reichte die Italienische Republik (im Folgenden "Antragsteller") im Namen von Poste Italiane S.p.A. einen Antrag nach Artikel 35 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU (im Folgenden "Antrag") bei der Kommission ein. Der Antrag steht im Einklang mit den in Artikel 1 Absatz 1 und in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1804 der Kommission 2 festgelegten formalen Anforderungen.

(3) Der Antrag betrifft bestimmte Dienstleistungen, bei denen es sich nicht um Postdienste handelt, insbesondere Poststellendienste ("Mailroom Management"). Das Mailroom Management ist Teil der Managementdienste für Poststellen, d. h. von Dienstleistungen sowohl vor als auch nach dem Versand. Managementdienste für Postversandstellen umfassen das Mailroom Management, also die Tätigkeit, welche Gegenstand dieses Antrags ist. Poste Italiane S.p.A. ist ein Postdiensteanbieter in Italien und ein Auftraggeber im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU. Poste Italiane S.p.A. ist der einzige Auftraggeber in Italien, der Postdienste im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie 2014/25/EU erbringt. Die Tätigkeit, die Gegenstand dieses Antrags ist wird von Postel S.p.A., einer 100%igen Tochtergesellschaft von Poste Italiane S.p.A., ausgeübt.

(4) Dem Antrag wurde keine mit Gründen und Belegen versehene Stellungnahme einer unabhängigen, in Bezug auf die betreffende Tätigkeit zuständigen nationalen Behörde beigefügt, in der die Bedingungen für eine mögliche Anwendbarkeit von Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU auf die betreffende Tätigkeit im Einklang mit den Absätzen 2 und 3 des genannten Artikels gründlich geprüft worden sind. Da ein freier Marktzugang nicht auf der Grundlage des Artikels 34 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU als gegeben angesehen werden kann, muss die Kommission gemäß Anhang IV Nummer 1 Buchstabe b Unterabsatz 2 dieser Richtlinie innerhalb von 145 Arbeitstagen einen Durchführungsbeschluss über den Antrag erlassen.

2. Rechtsrahmen

(5) Die Richtlinie 2014/25/EU gilt für die Vergabe von Aufträgen über die Ausübung der in Artikel 13 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i der Richtlinie genannten Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erbringung von Managementdiensten für Postversandstellen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie, sofern diese Dienste von einer Stelle erbracht werden, die auch Postdienste im Sinne des Artikels 13 Absatz 2 Buchstabe b der Richtlinie erbringt, und sofern die in Artikel 34 Absatz 1 der Richtlinie festgelegten Bedingungen in Bezug auf diese Dienste nicht erfüllt sind.

(6) Nach Maßgabe des Artikels 34 Absatz 1 der Richtlinie 2014/25/EU fallen Aufträge, die die Ausübung einer richtlinienrelevanten Tätigkeit ermöglichen sollen, nicht unter die Richtlinie, wenn die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgeübt wird, unmittelbar dem Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt ist, die keiner Zugangsbeschränkung unterliegen.

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(Stand: 27.02.2023)

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