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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2023/206 der Kommission vom 5. Oktober 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Arten von Faktoren, die bei der Bewertung der Angemessenheit von Risikogewichten für durch Immobilien besicherte Risikopositionen zu berücksichtigen sind, und der Bedingungen, die bei der Bewertung der Angemessenheit der Mindestwerte für die Verlustquote bei Ausfall bei durch Immobilien besicherten Risikopositionen zu berücksichtigen sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 29 vom 01.02.2023 S. 1, ber. L 56 S. 32)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung, Verlängerung und Festlegung der VO 575/2013


Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 124 Absatz 4 Unterabsatz 3 und Artikel 164 Absatz 8 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Artikel 124 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 wird die Bewertung der Angemessenheit der Risikogewichte für durch Grundpfandrechte an Wohn- und Gewerbeimmobilien besicherte Risikopositionen geregelt. Gegenstand von Artikel 164 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ist die Bewertung der Angemessenheit der Mindestwerte für die Verlustquote bei Ausfall ('LGD') bei durch Grundpfandrechte an Wohn- und Gewerbeimmobilien besicherten Risikopositionen aus dem Mengengeschäft. Beide Bestimmungen betreffen somit die Kalibrierung von Parametern für durch Immobilien besicherte Risikopositionen. Daher sollten die Arten von Faktoren, die bei der Bewertung der Angemessenheit der betreffenden Risikogewichte zu berücksichtigen sind, und die Bedingungen für die Bewertung der Angemessenheit der betreffenden LGD-Mindestwerte in kohärenter Weise festgelegt werden.

(2) Bei der Festlegung dieser Faktoren und Bedingungen ist es notwendig, die Verhältnismäßigkeit sicherzustellen, der Heterogenität der Immobilienmärkte in den Mitgliedstaaten Rechnung zu tragen und gleichzeitig für einen hinreichend harmonisierten Rahmen zur Bewertung der Angemessenheit der Risikogewichte und der LGD-Mindestwerte für durch Grundpfandrechte an Immobilien besicherte Risikopositionen zu sorgen. Zu diesem Zweck sollte ein Pauschalansatz vermieden werden.

(3) Wenn zur Bestimmung der Angemessenheit der Risikogewichte die Verlusterwartung festgelegt wird, sollte einer Reihe von Faktoren Rechnung getragen werden, die Einblicke in zukunftsorientierte Marktentwicklungen geben, darunter frühere und gegenwärtige strukturelle Merkmale von Immobilienmärkten sowie nationale Besonderheiten im Zusammenhang mit der Immobilienfinanzierung.

(4) Vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Bedeutung der Immobilienmärkte für die Mitgliedstaaten sollten bei der Festlegung der Bedingungen für die Bewertung der LGD-Mindestwerte auch Quellen von Systemrisiken berücksichtigt werden, und nicht nur Konjunkturabschwünge und idiosynkratische Risiken. Wenn die Bedingungen für die Bewertung der LGD-Mindestwerte berücksichtigt werden, sollte eine Reihe von Aspekten im Zusammenhang mit den Quellen von Systemrisiken einfließen, die sich auf zukunftsorientierte Immobilienmarktentwicklungen auswirken, darunter die Frage, ob makroökonomische Ungleichgewichte einem Abschwung zuzuschreiben sind und ob andere makroprudenzielle Maßnahmen bestehen, und es sollten nationale Besonderheiten im Zusammenhang mit Immobilienmärkten und deren Finanzierung berücksichtigt werden.

(5) Angesichts der signifikanten Unterschiede zwischen den Immobilienmärkten der Mitgliedstaaten sollten sowohl bei der Bewertung der Angemessenheit der Risikogewichte für durch Immobilien besicherte Risikopositionen als auch bei der Bewertung der Angemessenheit der Mindestwerte für die Verlustquote bei Ausfall für solche Risikopositionen außerdem Besonderheiten berücksichtigt werden, die ausschließlich mit einem nationalen Immobilienmarkt und dessen Finanzierung zusammenhängen

(6) Artikel 124 Absatz 2 und Artikel 164

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(Stand: 23.02.2023)

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