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Regelwerk, EU 2023, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/204 der Kommission vom 28. Oktober 2022 zur Festlegung von technischen Spezifikationen, Normen und Verfahren für das europäische Umfeld zentraler Meldeportale für den Seeverkehr gemäß der Verordnung (EU) 2019/1239 des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 33 vom 03.02.2023 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1239 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Einrichtung eines europäischen Umfelds zentraler Meldeportale für den Seeverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/65/EU 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 10, Artikel 6 Absatz 4, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 4, Artikel 15 Absatz 4 und Artikel 16 Absatz 6,

nach Anhörung des Ausschusses für die Erleichterung der Digitalisierung in Verkehr und Handel,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die nationalen zentralen Meldeportale für den Seeverkehr sollten den Anmeldern grafische Nutzerschnittstellen mit allen Funktionen zur Verfügung stellen, die zur Erfüllung der im Anhang der Verordnung (EU) 2019/1239 aufgeführten Meldeverpflichtungen erforderlich sind. Um ein vergleichbares Nutzererlebnis zu gewährleisten, sollte eine gemeinsame Liste von Funktionen festgelegt werden, die den Anmeldern in allen Mitgliedstaaten zur Verfügung stehen sollten. Um die Kosten möglichst gering zu halten und die Kompatibilität mit bestehenden Schnittstellen zu gewährleisten, können die Mitgliedstaaten in ihrer grafischen Nutzerschnittstelle zusätzliche Funktionen anbieten.

(2) Digitale Arbeitsblätter sind im Seeverkehrssektor weitverbreitet. Sie unterstützten die Anmelder bei der manuellen Eingabe von Daten und bei der Erfüllung ihrer Meldeverpflichtungen. Um sicherzustellen, dass die Anmelder die Vorlagen für die Arbeitsblätter in den verschiedenen nationalen zentralen Meldeportalen für den Seeverkehr verwenden können, sollten die Merkmale der Arbeitsblätter harmonisiert und die Versionen der Arbeitsblätter zentral von der Kommission verwaltet werden. Wenn die Vorlagen für die Arbeitsblätter den harmonisierten Merkmalen und den Anforderungen des EMSWe-Datensatzes entsprechen, sollten sie von allen grafischen Nutzerschnittstellen unabhängig von der verwendeten Sprache akzeptiert werden.

(3) Die technischen Spezifikationen für die Zurverfügungstellung der Ankunfts- und Abfahrtszeiten von Schiffen sollten sowohl die Kommunikation zwischen Nutzer und System als auch die Kommunikationen zwischen den Systemen umfassen. Damit wird es den Nutzern in der Logistikkette ermöglicht, die (in elektronischem Format veröffentlichten) Ankunfts- und Abfahrtszeiten der Schiffe zu nutzen, und die Harmonisierung auf EU-Ebene gewährleistet.

(4) Es sollte eine gemeinsame Struktur für die Support-Websites einschließlich ihrer Funktionen festgelegt werden. Damit wird ein vergleichbares Nutzererlebnis in allen nationalen zentralen Meldeportalen für den Seeverkehr gewährleistet. Eine gemeinsame Struktur wird auch dazu beitragen, angemessene Hilfen und Informationen in Bezug auf die Verfahren und die technischen Anforderungen für die nationalen zentralen Meldeportale für den Seeverkehr und deren Schnittstellen bereitzustellen.

(5) Die Internetadressen der nationalen zentralen Meldeportale für den Seeverkehr sollten ein gemeinsames zukunftssicheres Format von Domains und Subdomains verwenden, um die Nutzern bei der Navigation zu unterstützen; dabei ist den in den Mitgliedstaaten verwendeten Internetadressen Rechnung zu tragen. Im Interesse der leichten Zugänglichkeit der nationalen zentralen Meldeportale für den Seeverkehr sollte die Kommission in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten eine Liste von Internetadressen erstellen und führen.

(6) Um das ordnungsgemäße Funktionieren und die rasche Verfügbarkeit der EMSWe-Schiffsdatenbank, der gemeinsamen Standortdatenbank und der gemeinsamen Gefahrgut-Datenbank zu gewährleisten, sollten Systemsicherheitsmaßnahmen und Mindestanforderungen an die Systemleistung festgelegt werden.

(7) Um zu gewährleisten, dass die Schiffskenndaten und die Schiffsinformationen rasch erfasst, gespeichert, aktualisiert und bereitgestellt werden können, sollte die EMSWe-Schiffsdatenbank mit den nationalen zentralen Meldeportalen für den Seeverkehr kommunizieren können, wobei die Kommunikation zwischen den Systemen und die Kommunikation zwischen Nutzer und System genutzt werden sollte. Jede Änderung der Schiffskenndaten und Schiffsinformationen auf der Grundlage der von einem Anmelder an ein nationales zentrales Meldeportal für den Seeverkehr übermittelten Daten sollte in der EMSWe-Schiffsdatenbank berücksichtigt werden.

(8) Befreiungen von den Meldeverpflichtungen werden von den zuständigen Behörden erteilt und nicht von den Anmeldern während eines Hafenaufenthalts beantragt. Da die betreffenden Informationen bereits im SafeSeaNet-System 2

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(Stand: 10.02.2023)

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