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Durchführungsverordnung (EU) 2023/168 der Kommission vom 25. Januar 2023 zur Festlegung des Musters für die jährlichen Leistungsbilanzen über das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik für den Programmplanungszeitraum 2021-2027 gemäß der Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 24 vom 26.01.2023 S. 7)
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung 1, insbesondere auf Artikel 29 Absatz 5,
nach Anhörung des Ausschusses für die Fonds im Bereich Inneres,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 bildet zusammen mit den Verordnungen (EU) 2021/1147 3, (EU) 2021/1148 und (EU) 2021/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 (im Folgenden "fondsspezifische Verordnungen") zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, des Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik und des Fonds für die innere Sicherheit einen Rahmen für die Finanzierung durch die Union; sie tragen zur Entwicklung des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts bei.
(2) Gemäß der Verordnung (EU) 2021/1060, insbesondere Artikel 41 Absatz 7, müssen die Mitgliedstaaten der Kommission für jedes Programm im Einklang mit den fondsspezifischen Verordnungen einen jährlichen Leistungsbericht vorlegen.
(3) Um einheitliche Bedingungen bei der Durchführung der jährlichen Berichterstattung zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die der Kommission übermittelten Informationen kohärent und vergleichbar sind, ist in der Verordnung (EU) 2021/1148 festgelegt, dass im Wege eines Durchführungsrechtsakts ein Muster für die jährlichen Leistungsbilanzen festgelegt werden muss.
(4) Irland beteiligt sich entsprechend dem Protokoll Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Anhang zum Vertrag über die Europäische Union und zum Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union nicht an der Verordnung (EU) 2021/1148. Daher ist diese Verordnung für Irland nicht bindend.
(5) Gemäß Artikel 4 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks hat Dänemark die Verordnung (EU) 2021/1148 in innerstaatliches Recht umgesetzt. Daher ist diese Verordnung für Dänemark bindend.
(6) Für Island und Norwegen stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands 5 im Sinne des Übereinkommens zwischen dem Rat der Europäischen Union sowie der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Assoziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben a und B des Beschlusses 1999/437/EG des Rates 6 genannten Bereich gehören.
(7) Gemäß Artikel 7 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2021/1148 erfordert die Beteiligung Islands und Norwegens am Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik entsprechend den einschlägigen Bestimmungen der betreffenden Assoziierungsabkommen jedoch Vereinbarungen, um die Art und Weise einer solchen Beteiligung festzulegen. Daher sollte diese Verordnung für Island und Norwegen erst dann gelten, wenn solche Vereinbarungen geschlossen worden sind.
(8) Für die Schweiz stellt diese Verordnung eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkommens zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Assoziierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 7 dar, die zu dem in Artikel 1 Buchstaben a und B des Beschlusses 1999/437/EG in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates 8 genannten Bereich gehören.
(9) Gemäß Artikel 7
(Stand: 06.09.2023)
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