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Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung
(ABl. L 251 vom 15.07.2021 S. 48, ber. L 455 S. 38;
VO (EU) 2024/1349 - ABl. L 2024/1349 vom 22.05.2024 Inkrafttreten Gültig)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union-
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe d,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das Ziel der Union, gemäß Artikel 67 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) ein hohes Maß an Sicherheit innerhalb des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu gewährleisten, sollte unter anderem durch gemeinsame Maßnahmen bezüglich des Überschreitens von Binnengrenzen durch Personen und bezüglich der Grenzkontrolle an den Außengrenzen sowie durch die gemeinsame Visumpolitik erreicht werden, wobei ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem freien Personenverkehr einerseits und der Sicherheit andererseits aufrechterhalten werden sollte.
(2) Nach Artikel 80 AEUV gilt für die Politik der Union im Bereich Grenzkontrollen, Asyl und Einwanderung und ihre Umsetzung, auch in finanzieller Hinsicht, der Grundsatz der Solidarität und der gerechten Aufteilung der Verantwortlichkeiten unter den Mitgliedstaaten.
(3) In der am 25. März 2017 unterzeichneten Erklärung von Rom bekräftigten die führenden Vertreter von 27 Mitgliedstaaten ihr Bekenntnis zum Einsatz für ein sicheres und geschütztes Europa und für den Aufbau einer Union, in der sich alle Bürgerinnen und Bürger sicher fühlen und frei bewegen können, in der die Außengrenzen gesichert sind und eine wirksame, verantwortliche und nachhaltige Migrationspolitik, bei der internationale Normen geachtet werden, zum Tragen kommt, sowie zu einem Europa, das entschlossen gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität vorgeht.
(4) Bei allen über das mit dieser Verordnung eingerichtete Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (im Folgenden "Instrument") finanzierten Maßnahmen, einschließlich der in Drittstaaten durchgeführten Maßnahmen, sollten die in dem Besitzstand der Union und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden "Charta") verankerten Rechte und Grundsätze uneingeschränkt eingehalten werden, und die Maßnahmen sollten mit den internationalen Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten aus den internationalen Instrumenten, denen sie als Vertragsparteien angehören, in Einklang stehen, indem insbesondere die Beachtung des Diskriminierungsverbots und des Grundsatzes der Nichtzurückweisung sichergestellt wird.
(5) Das politische Ziel des Instruments besteht darin, eine solide und wirksame integrierte europäische Grenzverwaltung an den Außengrenzen sicherzustellen und damit dazu beizutragen, ein hohes Maß an innerer Sicherheit in der Union zu gewährleisten und gleichzeitig den freien Personenverkehr innerhalb der Union unter uneingeschränkter Einhaltung des einschlägigen Besitzstands der Union und der internationalen Verpflichtungen der Union und der Mitgliedstaaten, die sich aus den internationalen Instrumenten ergeben, deren Vertragsparteien sie sind, zu wahren.
(6) Die integrierte europäische Grenzverwaltung, wie es mit der Verordnung (EU) 2019/1896 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 durchgeführt wird, liegt in der geteilten Verantwortung der Europäischen Agentur für die Grenz- und Küstenwache und der für die Grenzverwaltung zuständigen nationalen Behörden - einschließlich der Küstenwache, soweit diese Grenzkontrollaufgaben wahrnimmt. Es sollte zur Erleichterung legaler Grenzübertritte, zur Verhinderung und Aufdeckung illegaler Einwanderung und grenzüberschreitender Kriminalität sowie zur wirksamen Steuerung der Migrationsströme beitragen.
(7) Das legale Reisen zu erleichtern und zugleich irregulärer Migration und Sicherheitsrisiken vorzubeugen war eines der Hauptziele für den Ansatz der Union, den die Kommission in ihrer Mitteilung vom 23. September 2020 mit dem Titel "Ein neues Migrations- und Asylpaket" vorgestellt hat.
(8) Eine finanzielle Hilfe aus dem Haushalt der Union ist für die Umsetzung der integrierten europäischen Grenzverwaltung unverzichtbar, um die Mitgliedstaaten dabei zu unterstützen, unter uneingeschränkter Wahrung der Grundrechte das Überschreiten der Außengrenzen effizient zu steuern und künftige Herausforderungen an diesen Grenzen zu bewältigen, was zur Bekämpfung von schwerer Kriminalität mit grenzüberschreitender Dimension beitragen wird.
(Stand: 08.07.2024)
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