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Regelwerk, EU 2024, Wirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2024/1349 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Festlegung des Rückführungsverfahrens an der Grenze und zur Änderung der Verordnung (EU) 2021/1148

(ABl. L 2024/1349 vom 22.05.2024)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 und Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe c,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Union, die einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts bildet, sollte sicherstellen, dass es keine Personenkontrollen an den Binnengrenzen gibt, und einen Rahmen für gemeinsame Politik in den Bereichen Asyl und Migration, für die Kontrolle der Außengrenzen und für Rückführung sowie zur Verhinderung unerlaubter Migrationsbewegungen zwischen den Mitgliedstaaten schaffen, der sich auf der Grundlage der Solidarität und einer gerechten Aufteilung der Verantwortung zwischen den Mitgliedstaaten gründet und auch Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen gegenüber angemessen ist und die Grundrechte uneingeschränkt achtet.

(2) Ziel dieser Verordnung ist es, die derzeit in den Mitgliedstaaten geltenden Verfahrensvorschriften zu straffen, zu vereinfachen und zu harmonisieren, indem ein Rückkehrverfahren an der Grenze eingeführt wird. Dieses Verfahren sollte für Drittstaatsangehörige und Staatenlose gelten, deren Antrag im Rahmen des Asylverfahrens an der Grenze gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 (im Folgenden "Asylverfahren an der Grenze") abgelehnt wurde.

(3) Für diejenigen Mitgliedstaaten, die nicht durch die Verordnung (EU) 2024/1348 gebunden sind, sollten Bezugnahmen in der vorliegenden Verordnung auf Bestimmungen der Verordnung (EU) 2024/1348 als Bezugnahmen auf gleichwertige Bestimmungen verstanden werden, die sie möglicherweise in ihr nationales Recht aufgenommen haben.

(4) In Bezug auf die Behandlung von Personen, die unter diese Verordnung fallen, sind die Mitgliedstaaten an ihre Verpflichtungen aus den völkerrechtlichen Instrumenten gebunden, denen sie beigetreten sind.

(5) Bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Verordnung, die möglicherweise Minderjährige betreffen, sollten die Mitgliedstaaten vorrangig das Kindeswohl berücksichtigen.

(6) Viele Anträge auf internationalen Schutz werden an der Außengrenze oder in Transitzonen eines Mitgliedstaats gestellt, einschließlich von Personen, die beim unbefugten Überschreiten der Außengrenze eines Mitgliedstaats aufgegriffen wurden, das heißt gerade zum Zeitpunkt des irregulären Überschreitens der Außengrenze oder in der Nähe dieser Außengrenzen nach dem Überschreiten, oder nach Such- und Rettungseinsätzen ausgeschifft wurden. Zur Feststellung der Identität und zur Durchführung von Sicherheits- und Gesundheitskontrollen an den Außengrenzen sowie zur Bestimmung des Verfahrens, dem die betreffenden Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen zugeführt werden sollen, bedarf es eines Überprüfungsverfahrens. Je nach Ausgang des Screening-Verfahrens sollten die betreffenden Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen einem geeigneten Asyl- oder Rückkehrverfahren zugeführt werden, oder es sollte ihnen die Einreise verweigert werden. Es sollte daher eine Phase vor der Einreise mit einem Überprüfungsverfahren und dementsprechend einem Asyl- oder einem Rückkehrverfahren an der Grenze eingeführt werden. Alle Phasen der für sämtliche irregulären Einreisen geltenden Verfahren sollten nahtlos ineinander übergehen und wirksam miteinander verknüpft sein.

(7) Die Einreise in das Hoheitsgebiet ist nicht gestattet, wenn ein Antragsteller kein Recht auf Verbleib hat, wenn er keinen Antrag auf Verbleib zum Zwecke eines in der Verordnung (EU) 2024/1348 vorgesehenen Rechtsbehelfsverfahrens gestellt hat oder wenn ein Gericht entschieden hat, dass ihm der Verbleib bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens nicht gestattet werden sollte. Um in solchen Fällen den nahtlosen Übergang vom Asyl- zum Rückkehrverfahren sicherzustellen, sollte auch das Rückkehrverfahren im Rahmen eines Grenzverfahrens innerhalb von höchstens 12 Wochen durchgeführt werden. Diese Frist sollte ab dem Zeitpunkt beginnen, zu dem der Antragsteller, der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose kein Recht auf Verbleib mehr hat oder ihm der Verbleib nicht länger gestattet ist.

(8) Um die Gleichbehandlung aller Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen zu gewährleisten, deren Antrag im Rahmen des Grenzverfahrens abgelehnt wurde, sollten in Fällen, in denen ein Mitgliedstaat beschlossen hat, die Bestimmungen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5

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