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Regelwerk, EU 2023, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Beschluss 2023/143 - Nr. 1/2022 des Landverkehrsausschusses Gemeinschaft/Schweiz vom 21. Dezember 2022 zur Änderung des Anhangs 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße und des Beschlusses Nr. 2/2019 des Ausschusses

(ABl. L 19 vom 20.01.2023 S. 144)



Der Ausschuss -

gestützt auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Güter- und Personenverkehr auf Schiene und Straße 1 (im Folgenden "Abkommen"), insbesondere auf Artikel 52 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 51 Absatz 2 des Abkommens gewährleistet der Landverkehrsausschuss Gemeinschaft/Schweiz (im Folgenden "Gemischter Ausschuss") die Durchführung und Anwendung des Abkommens und sorgt für die Durchführung der in den Artikeln 52 und 55 enthaltenen Anpassungs- und Revisionsbestimmungen.

(2) Gemäß Artikel 52 Absatz 4 des Abkommens fasst der Gemischte Ausschuss unter anderem die Beschlüsse zur Änderung des Anhangs 1, um darin - soweit nötig, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit - die Änderungen der betreffenden Rechtsvorschriften aufzunehmen, oder beschließt andere Maßnahmen, um das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens zu gewährleisten.

(3) Mit dem Beschluss Nr. 2/2019 vom 13. Dezember 2019 2 änderte der Gemischte Ausschuss zum einen Anhang 1 des Abkommens, um grundlegende Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 und der Richtlinie (EU) 2016/798 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 aufzunehmen, und nahm zum anderen Übergangsbestimmungen zur Aufrechterhaltung eines reibungslosen Eisenbahnverkehrs zwischen der Schweiz und der Europäischen Union an. Die Übergangsbestimmungen der Artikel 2, 3, 4 und 5 des Beschlusses Nr. 2/2019 galten ursprünglich bis zum 31. Dezember 2020. Mit dem Beschluss Nr. 2/2020 vom 11. Dezember 2020 5 hat der Gemischte Ausschuss die Übergangsbestimmungen bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Mit dem Beschluss Nr. 2/2021 wurden die Übergangsbestimmungen bis zum 31. Dezember 2022 verlängert 6.

(4) Mit dem Beschluss Nr. 2/2021 vom 17. Dezember 2021 wurde der Zeitpunkt, zu dem bestimmte in Anhang 1 des Abkommens aufgeführte nationale Vorschriften der Schweiz, die mit den technischen Spezifikationen für die Interoperabilität unvereinbar sein könnten, im Hinblick auf ihre Beseitigung, Änderung oder Beibehaltung überprüft sein sollten, auf den 31. Dezember 2022 verschoben. Angesichts des derzeitigen Stands dieser Arbeiten sollte dieses Datum für die nationalen Vorschriften, die noch nicht überarbeitet wurden, auf den 31. Dezember 2023 festgesetzt werden.

(5) Bis zur Annahme der endgültigen Bestimmungen, die die derzeitige Übergangsregelung ersetzen sollen, ist eine Verlängerung der Bestimmungen der Artikel 2, 3, 4 und 5 des Beschlusses Nr. 2/2019 bis zum 31. Dezember 2023 erforderlich, um einen reibungslosen Eisenbahnverkehr zwischen der Schweiz und der Europäischen Union aufrechtzuerhalten.

(6) Durch die Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 7 werden die einheitlichen Vorschriften des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße ( ADR), der Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter ( RID) und des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenwasserstraßen ( ADN) auf nationale Beförderungen ausgeweitet. Gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 3 der Richtlinie 2008/68/EG können die Mitgliedstaaten Ausnahmen von den Anhängen von ADR und RID für die Beförderung kleiner Mengen gefährlicher Güter in ihrem Hoheitsgebiet oder für örtlich begrenzte Beförderungen beantragen. Die Schweiz hat eine Liste solcher Ausnahmen erstellt. Diese sind in Anhang 1 des Abkommens aufgeführt. Diese Ausnahmeregelungen wurden Ende 2016 verlängert und laufen am 1. Januar 2023 aus. Am 29. September 2022 beantragte die Schweiz ihre erneute Verlängerung. Nach Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2008/68/EG können diese Ausnahmeregelungen um höchstens sechs Jahre verlängert werden. Es ist daher angezeigt, diese Ausnahmeregelungen bis zum 1. Januar 2029 zu verlängern. Ferner müssen die einzelstaatlichen Bezugnahmen auf diese Ausnahmeregelungen, die seit der letzten Verlängerung geändert wurden, in Anhang 1 des Abkommens berichtigt werden

- beschließt:

Artikel 1

(1) Anhang 1 Abschnitt 4 des Abkommens wird wie folgt geändert:

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(Stand: 30.01.2023)

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