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Regelwerk, EU 2023, Wirtschaft - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2023/126 der Kommission vom 21. Oktober 2022 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der Anzahl und der Titel der Variablen für den Bereich Verbrauch

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 17 vom 19.01.2023 S. 1)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/Festlegung ... der VO (EU) 2019/1700

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2019 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 1 des Rates, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Zur Deckung des bei den relevanten Einzelthemen ermittelten Bedarfs sollte die Kommission die Anzahl und die Titel der Variablen für den Datensatz im Bereich Verbrauch (Erhebung über die Wirtschaftsrechnungen der privaten Haushalte, HBS) festlegen.

(2) Die HBS ist ein Schlüsselinstrument für die Erstellung von Gewichtungen für wichtige makroökonomische Indikatoren wie Verbraucherpreisindizes und harmonisierte Verbraucherpreisindizes als Inflationsmessgrößen sowie für Zwecke der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Darüber hinaus enthält die HBS detaillierte Beschreibungen der gesamten Verbrauchsangaben der privaten Haushalte nach Haushaltsmerkmalen wie Einkommen, Wohnsituation und vielen demografischen und sozioökonomischen Merkmalen und liefert somit Informationen über die wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen der Haushalte und Einzelpersonen in den Mitgliedstaaten.

(3) Für den Bereich Verbrauch sollte die Zahl der zu erhebenden Variablen die im ersten delegierten Rechtsakt für diesen Bereich festgelegte Zahl der Variablen nicht um mehr als 5 % übersteigen. Dies ist der erste delegierte Rechtsakt für den Bereich Verbrauch

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Anzahl und die Titel der Variablen für den Datensatz im Bereich Verbrauch sind im Anhang festgelegt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 21. Oktober 2022

1) ABl. L 261 I vom 14.10.2019 S. 1.

.

Anzahl und Titel der Variablen für den Bereich Verbrauch Anhang


Thema Einzelthema Kennung der Variable Bezeichnung der Variable
Technische Angaben Angaben zur Datenerhebung
5 technische Variablen
HA02 Jahr(e) der Erhebung
HC04C Datum der ersten Befragung des Haushalts
MB03C Datum der ersten Befragung des Haushaltsmitglieds
HA06 Schicht
HA07 Primäre Stichprobeneinheit
Kennzeichnung
4 technische Variablen
HA04 Identifikationsnummer des Haushalts (Haushalts-Datei)
MA04 Identifikationsnummer des Haushalts (Hauhaltsmitglieds-Datei)
MA05 Identifikationsnummer des Haushaltsmitglieds (Hauhaltsmitglieds-Datei)
HA13 Identifikationsnummer des Haushaltsmitglieds, das den Haushaltsfragebogen beantwortet
Gewichte
1 technische Variable
HA10 Endgültiges Gewicht
Merkmale der Befragung
3 technische Variablen
HA11 Verwendeter Befragungsmodus (Haushaltsinterview)
MA11 Verwendeter Befragungsmodus (Einzelinterview)
HA12 Verwendeter Befragungsmodus (Tagebuch-Interview)
Ort
3 technische Variablen
MB012 Wohnsitzland
HA08 Wohnsitzregion
HA09 Grad der Verstädterung
Personen- und Haushaltsmerkmale Demografie
4 erfasste Variablen
1 abgeleitete Variable
MB02 Geschlecht des Haushaltsmitglieds
MB03

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