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Regelwerk, EU 2023, Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2023/103 der Kommission vom 12. Januar 2023 zur Änderung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1242/2014 und (EU) Nr. 1243/2014 in Bezug auf technische Spezifikationen und Vorschriften für die Darstellung kumulierter Daten über Vorhaben und von den Mitgliedstaaten zu übermittelnde Informationen

(ABl. L 12 vom 13.01.2023 S. 3)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/Festlegung von Vorschriften gem. VO (EU) 508/2014

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds 1, insbesondere auf Artikel 97 Absatz 2 und Artikel 107 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sieht spezifische Maßnahmen zur Abmilderung der Folgen des militärischen Angriffs Russlands gegen die Ukraine auf die Fischereitätigkeiten und zur Abfederung der Auswirkungen der durch diesen militärischen Angriff verursachten Marktstörungen auf die Lieferkette von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen (im Folgenden "spezifische Maßnahmen") vor.

(2) Um eine zuverlässige Überwachung und Berichterstattung über Vorhaben im Zusammenhang mit den spezifischen Maßnahmen zu ermöglichen, sollten die technischen Spezifikationen und Vorschriften für die Darstellung kumulierter Daten über Vorhaben und die von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Informationen gemäß den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1242/2014 2 und (EU) Nr. 1243/2014 3 der Kommission angepasst werden.

(3) Da die Frist für die Übermittlung kumulierter Daten zu Vorhaben bis zum 31. März jedes Jahres gemäß Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 für 2022 bereits abgelaufen ist, sollten die Mitgliedstaaten diese Informationen erst ab 2023 in dem geänderten Format übermitteln, um eine kohärente und harmonisierte Berichterstattung zu gewährleisten.

(4) Die Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 1242/2014 und (EU) Nr. 1243/2014 sollten daher entsprechend geändert werden.

(5) Damit die Mitgliedstaaten ausreichend Zeit haben, bis zum 31. März 2023 kumulierte Daten über Vorhaben im Zusammenhang mit den spezifischen Maßnahmen zu übermitteln, sollte diese Verordnung so bald wie möglich in Kraft treten.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1242/2014

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1242/2014 wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1243/2014

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1243/2014 wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. Januar 2023

1) Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.05.2014 S. 1).

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1242/2014 der Kommission vom 20. November 2014 zur Festlegung von Vorschriften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds hinsichtlich der Darstellung der sachdienlichen kumulierten Daten über Vorhaben (ABl. L 334 vom 21.11.2014 S. 11).

3) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1243/2014

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(Stand: 20.01.2023)

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