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Regelwerk, EU 2014, Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1242/2014 der Kommission vom 20. November 2014 zur Festlegung von Vorschriften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds hinsichtlich der Darstellung der sachdienlichen kumulierten Daten über Vorhaben

(ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014 S. 11 A;
VO (EU) 2020/1027 - ABl. L 227 vom 16.07.2020 S. 1 A;
VO (EU) 2023/103 - ABl. L 12 vom 13.01.2023 S. 3)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/Festlegung von Vorschriften gem. VO (EU) 508/2014

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 97 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für den Europäischen Meeres- und Fischereifonds, in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 müssen die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten der Kommission sachdienliche kumulierte Daten über die bis Ende des vorangegangenen Kalenderjahrs zur Finanzierung ausgewählten Vorhaben übermitteln, einschließlich der Hauptmerkmale der Begünstigten und der Vorhaben.

(2) Um die Konsistenz und Vollständigkeit der kumulierten Daten über die zur Finanzierung ausgewählten Vorhaben zu gewährleisten, müssen einheitliche technische Spezifikationen und Vorschriften für die Darstellung dieser kumulierten Daten vorgelegt werden. Hierzu ist es angebracht, sich auf die Datenbankstruktur gemäß Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1243/2014 der Kommission 2 zu beziehen.

(3) Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zügig angewendet werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verwaltungsbehörde befolgt die technischen Spezifikationen und Vorschriften für die Darstellung der kumulierten Daten über die zur Finanzierung ausgewählten Vorhaben, einschließlich der Hauptmerkmale der Begünstigten und der Vorhaben, gemäß Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 und hält sich dabei an die Formblätter und Tabellen in den Anhängen zu dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. November 2014

1) ABl. Nr. L 149 vom 20.05.2014 S. 1.

2) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1243/2014 der Kommission vom 20. November 2014 zur Festlegung von Vorschriften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds bezüglich der von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Informationen sowie des Datenbedarfs und der Synergien zwischen potenziellen Datenquellen (siehe Seite 39 dieses Amtsblatts).

.

Für jedes Vorhaben in den nachstehenden Feldern vorzulegende Daten entsprechend der Datenbankstruktur gemäß Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1243/2014 Anhang I 20 23

Kumulierte Daten über die für den Zeitraum 1. Januar 2014 bis 31. Dezember ... zur Finanzierung ausgewählten Vorhaben

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1 CCI-Nr.
2 Eindeutige Kennung des Vorhabens (ID)
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