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Regelwerk, EU 2014, Natur-/Tierschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1243/2014 der Kommission vom 20. November 2014 zur Festlegung von Vorschriften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds bezüglich der von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Informationen sowie des Datenbedarfs und der Synergien zwischen potenziellen Datenquellen

(ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014 S. 39, ber. 2015 L 221 S. 7;
VO (EU) 2017/788 - ABl. Nr. L 119 vom 09.05.2017 S. 7 Inkrafttreten A;
VO (EU) 2020/1027 - ABl. L 227 vom 16.07.2020 S. 1 A;
VO (EU) 2023/103 - ABl. L 12 vom 13.01.2023 S. 3)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/Festlegung von Vorschriften gem. VO (EU) 508/2014

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 107 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 sind gemeinsame Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung (EFRE), den Europäischen Sozialfonds (ESF), den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) festgelegt. Gemäß der genannten Verordnung müssen die Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten ein System einrichten, in dem die für die Begleitung, Bewertung, Finanzverwaltung, Überprüfung und Prüfung aller Vorhaben benötigten Daten, einschließlich Angaben zu den einzelnen Vorhaben, in elektronischer Form aufgezeichnet und gespeichert werden.

(2) Anhang III der delegierten Verordnung (EU) Nr. 480/2014 der Kommission 3 enthält eine Liste der für jedes Vorhaben im Rahmen des von jedem Mitgliedstaat eingerichteten Begleitsystems zu erfassenden und elektronisch zu speichernden Daten.

(3) Für den Betrieb des gemeinsamen Begleit- und Bewertungssystems gemäß Artikel 107 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sind zusätzliche Vorschriften für die Erfassung und Übermittlung von Daten erforderlich. Gemäß Artikel 107 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sollte in diesen Vorschriften detailliert festgelegt werden, welche Informationen von den Mitgliedstaaten zu übermitteln sind, während die größtmöglichen Synergien mit anderen potenziellen Datenquellen, wie der Liste der gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1303/2014 zu erfassenden und zu speichernden Daten, angestrebt werden.

(4) Damit die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen zügig angewendet werden können, sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten.

(5) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Europäischen Meeres- und Fischereifonds

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die Vorschriften für die von den Mitgliedstaaten an die Kommission zu übermittelnden Informationen festgelegt, um die im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (nachstehend "EMFF") finanzierten Vorhaben begleiten und bewerten zu können.

Artikel 2 Liste der Daten und Datenbankstruktur 17

(1) Jeder Mitgliedstaat erfasst in seiner Datenbank gemäß Artikel 125 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 die Liste der Daten, die die Angaben gemäß Artikel 107 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 umfassen und der Struktur in Anhang I der vorliegenden Verordnung entsprechen, und übermittelt diese Liste an die Kommission.

(2) Die Liste der Daten wird unter Verwendung der Muster in den Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1242/2014 der Kommission 4für jedes Vorhaben erfasst und jährlich bis zum 31. März an die Kommission übermittelt, das für eine Finanzierung im Rahmen des aus dem EMFF unterstützten operationellen Programms ausgewählt wurde.

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