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Durchführungsverordnung (EU) 2017/788 der Kommission vom 8. Mai 2017 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1243/2014 zur Festlegung von Vorschriften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds bezüglich der von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Informationen sowie des Datenbedarfs und der Synergien zwischen potenziellen Datenquellen
(ABl. Nr. L 119 vom 09.05.2017 S. 7)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 107 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1243/2014 der Kommission 2 ist geregelt, welche Daten die Mitgliedstaaten erfassen und an die Kommission übermitteln müssen, um die im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds (EMFF) geförderten Vorhaben begleiten und bewerten zu können.
(2) Gemäß Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1243/2014 müssen diese Daten jeweils zum Zeitpunkt der Genehmigung und des Abschlusses eines Vorhabens aktualisiert werden. Im Unterschied dazu müssen die Mitgliedstaaten den in Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 vorgeschriebenen Bericht über die Fortschritte bei der Durchführung des operationellen Programms jährlich übermitteln, wobei die Daten den aktuellen Stand vom Ende des Vorjahres aufweisen müssen. Darüber hinaus sind bei den beiden Berichten auch unterschiedliche Dateninhalte erforderlich, wodurch für die Mitgliedstaaten bei der Erstellung dieser Berichte ein unnötiger Verwaltungsaufwand entsteht.
(3) Um für mehr Kohärenz zwischen den verschiedenen Berichten zu sorgen und so die Erfüllung der Berichtspflichten zu vereinfachen, sollten die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1243/2014 vorgeschriebenen Daten ebenfalls jährlich aktualisiert werden und sich auf dieselben Vorhaben und Daten beziehen, die für den Durchführungsbericht gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 erforderlich sind.
(4) In der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1243/2014 ist geregelt, welche Informationen die Mitgliedstaaten übermitteln müssen. Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1242/2014 der Kommission 4 enthält die Vorschriften für die Darstellung der sachdienlichen kumulierten Daten über Vorhaben. Um klarzustellen, dass sich diese Verordnungen auf dieselben Berichtspflichten der Mitgliedstaaten beziehen, sollte eine klare Verbindung zwischen den beiden Verordnungen und den darin enthaltenen Berichtspflichten hergestellt werden.
(5) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1243/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Europäischen Meeres- und Fischereifonds
- hat folgende Verordnung erlassen:
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1243/2014 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
"(2) Die Liste der Daten wird unter Verwendung der Muster in den Anhängen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1242/2014 der Kommission * für jedes Vorhaben erfasst und jährlich bis zum 31. März an die Kommission übermittelt, das für eine Finanzierung im Rahmen des aus dem EMFF unterstützten operationellen Programms ausgewählt wurde.
____
*) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1242/2014 der Kommission vom 20. November 2014 zur Festlegung von Vorschriften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds hinsichtlich der Darstellung der sachdienlichen kumulierten Daten über Vorhaben (ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014 S. 11)."
3. Die Tabelle in Anhang I Teil A wird durch die Tabelle in Anhang I dieser Verordnung ersetzt.
4. Die Tabelle in Anhang I Teil B wird durch die Tabelle in Anhang II dieser Verordnung ersetzt.
(Stand: 11.03.2019)
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