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Regelwerk, EU 2023, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2023/8 der Kommission vom 3. Januar 2023 zur Verlängerung der Zulassung von Zubereitungen aus Lactiplantibacillus plantarum DSM 21762, Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30236 und Lactococcus lactis NCIMB 30117 als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 868/2011, (EU) Nr. 1111/2011 und (EU) Nr. 227/2012

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 2 vom 04.01.2023 S. 28)



Neufassung -Ersetzt VO'en (EU) 868/2011, (EU) 1111/2011 und (EU) 227/2012

Ergänzende Informationen
Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung und Verlängerung einer solchen Zulassung.

(2) Die Zubereitungen aus Lactiplantibacillus plantarum DSM 21762 (frühere taxonomische Bezeichnung: Lactobacillus plantarum (DSM 21762)), Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30236 (frühere taxonomische Bezeichnung: Lactobacillus plantarum (NCIMB 30236)) und Lactococcus lactis NCIMB 30117 wurden mit den Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 868/2011 der Kommission 2, (EU) Nr. 1111/2011 der Kommission 3 und (EU) Nr. 227/2012 der Kommission 4 für einen Zeitraum von zehn Jahren als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten zugelassen.

(3) Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurden Anträge auf Verlängerung der Zulassung der Zubereitung aus Lactiplantibacillus plantarum DSM 21762, Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30236 und Lactococcus lactis NCIMB 30117 als Zusatzstoffe in Futtermitteln für alle Tierarten gestellt sowie die Einordnung der Zusatzstoffe in die Zusatzstoffkategorie "technologische Zusatzstoffe" beantragt. Diesen Anträgen waren die gemäß Artikel 14 Absatz 2 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "Behörde") zog in ihren Gutachten vom 5. Mai 2021 5, vom 26. Januar 2022 6 und vom 23. März 2022 7 den Schluss, dass die Antragsteller Nachweise vorgelegt haben, denen zufolge die Zusatzstoffe die geltenden Zulassungsbedingungen erfüllen. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass die Zubereitungen aus Lactiplantibacillus plantarum DSM 21762, Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30236 und Lactococcus lactis NCIMB 30117 keine nachteiligen Auswirkungen auf die Tiergesundheit, die Verbrauchersicherheit oder die Umwelt haben. Sie gelangte außerdem zu dem Schluss, dass Lactococcus lactis NCIMB 30117 als Inhalationsallergen betrachtet werden sollte, jedoch keine Schlussfolgerungen darüber gezogen werden können, ob es als hautsensibilisierend und potenziell augen- und hautreizend eingestuft werden sollte, und Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30236 als Haut- und Inhalationsallergen betrachtet werden sollte, jedoch keine Schlussfolgerungen darüber gezogen werden können, ob es als potenziell augen- und hautreizend angesehen werden sollte. Des Weiteren kam die Behörde zu dem Schluss, dass Lactiplantibacillus plantarum DSM 21762 nicht augen- und hautreizend ist, jedoch als Haut- und Inhalationsallergen betrachtet werden kann. Das Referenzlaboratorium der Europäischen Union war der Auffassung, dass die Schlussfolgerungen und Empfehlungen in Bezug auf die zur Kontrolle der Stoffe in Futtermitteln verwendeten Analysemethoden in der vorangegangenen Bewertung für die derzeitigen Anwendungen gültig und anwendbar sind.

(5) Die Bewertung der Zubereitungen aus Lactiplantibacillus plantarum DSM 21762, Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30236 und Lactococcus lactis NCIMB 30117 hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Zulassung für diese Zusatzstoffe verlängert werden.

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(Stand: 05.01.2023)

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