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Regelwerk, EU 2011, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 868/2011 der Kommission vom 31. August 2011 zur Zulassung einer Zubereitung aus Lactobacillus plantarum (DSM 21762) und einer Zubereitung aus Lactobacillus buchneri (DSM 22963) als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 226 vom 01.09.2011 S. 2;
VO (EU) 2023/8 - ABl. L 2 vom 04.01.2023 S. 28aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 3 der VO (EU) 2023/8

Anm.: s. Liste der VO'en zur Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurden Anträge auf Zulassung einer Zubereitung aus Lactobacillus plantarum (DSM 21762) und einer Zubereitung aus Lactobacillus buchneri (DSM 22963) vorgelegt. Diesen Anträgen waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3) Die Anträge betreffen die Zulassung einer Zubereitung aus Lactobacillus plantarum (DSM 21762) und einer Zubereitung aus Lactobacillus buchneri (DSM 22963) als Futtermittelzusatzstoffe für alle Tierarten, wobei die Einordnung in die Zusatzstoffkategorie "technologische Zusatzstoffe" vorzunehmen ist.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "die Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 15. März 2011 2 den Schluss, dass Lactobacillus plantarum (DSM 21762) keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass durch diese Zubereitung die Silageerzeugung aus allen Futterarten verbessert werden kann, da sie den pH-Wert senkt und die Haltbarkeit der Trockenmasse verlängert. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.

(5) Die Behörde zog in ihrem Gutachten vom 7. April 2011 3 den Schluss, dass Lactobacillus buchneri (DSM 22963) keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass durch diese Zubereitung die Silageerzeugung verbessert werden kann, da sie die Essigsäureproduktion steigert. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Sie hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse der Futtermittelzusatzstoffe in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete gemeinschaftliche Referenzlabor vorgelegt hat.

(6) Die Bewertung der Zubereitung aus Lactobacillus plantarum (DSM 21762) und der Zubereitung aus Lactobacillus buchneri (DSM 22963) hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitungen gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang genannten Zubereitungen, die in die Zusatzstoffkategorie "technologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Silierzusatzstoffe" einzuordnen sind, werden unter den im Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoffe in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. August 2011

1) ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) EFSa Journal 2011; 9(3):2113.

3) EFSa Journal 2011; 9(4):2138.

.

Anhang


Kenn-
nummer
des
Zusatzstoffs
Name des
Zulassungs-
inhabers
Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische
Bezeichnung, Beschreibung,
Analysemethode
Tierart
oder Tier-
kategorie
Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer
der Zulassung
KBE/kg organischen Materials
Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Silierzusatzstoffe.
1k2071 - Lactobacillus plantarum (DSM 21762) Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Zubereitung aus Lactobacillusplantarum (DSM21762) mit mindestens 115 × 10 KBE/g Zusatzstoff

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Lactobacillus plantarum (DSM 21762) Analysemethode1

Auszählung nach dem Plattengussverfahren: EN 15787

Identifikationmittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE)

Alle Tierarten - 1 × 108 -
  1. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagertemperatur und die Haltbarkeit anzugeben.
  2. Die Mindestdosis des Zusatzstoffs kann bei Kombination mit anderen Mikroorganismen als Silierzusatzstoffe angepasst werden.
  3. Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sollten Atemschutz und Handschuhe getragen werden.
21. September 2021
1k2072 - Lactobacillus buchneri

(DSM 22963)

Zusammensetzung des Zusatzstoffs:

Zubereitung aus Lactobacillusbuchneri (DSM22963) mit mindestens 5 × 1011 KBE/g Zusatzstoff

Charakterisierung des Wirkstoffs:

Lactobacillus buchneri (DSM 22963) Analysemethode1:

Auszählung nach dem Plattengussverfahren: EN 15787

Identifikationmittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE)

Alle Tierarten - 1 × 108 -
  1. In der Gebrauchsanweisung für den Zusatzstoff und die Vormischung sind die Lagertemperatur und die Haltbarkeit anzugeben.
  2. Die Mindestdosis des Zusatzstoffs kann bei Kombination mit anderen Mikroorganismen als Silierzusatzstoffe angepasst werden.
  3. Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sollten Atemschutz und Handschuhe getragen werden.
21. September 2021
1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des gemeinschaftlichen Referenzlabors unter http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURL_feed_additives/Pages/index.aspx.


ENDE

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