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Regelwerk, EU 2011, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1111/2011 der Kommission vom 3. November 2011 zur Zulassung von Lactobacillus plantarum (NCIMB 30236) als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 287 vom 04.11.2011 S. 30;
VO (EU) 2023/8 - ABl. L 2 vom 04.01.2023 S. 28aufgehoben)



aufgehoben/ersetzt gem. Art. 3 der VO (EU) 2023/8

Anmerk.: s. Liste der VO'en - Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 regelt die Zulassung von Zusatzstoffen zur Verwendung in der Tierernährung sowie die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung von Lactobacillus plantarum (NCIMB 30236) vorgelegt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der genannten Verordnung vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3) Der Antrag betrifft die Zulassung des zur Zusatzstoffkategorie "technologische Zusatzstoffe" zählenden Lactobacillus plantarum (NCIMB 30236) als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten.

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden "die Behörde") zog in ihrem Gutachten vom 14. Juni 2011 2 den Schluss, dass Lactobacillus plantarum (NCIMB 30236) unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat und dass durch diese Zubereitung die Silageerzeugung aus allen Futterarten verbessert werden kann, da sie den pH-Wert senkt und die Haltbarkeit der Trockenmasse und der Proteine verlängert. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für erforderlich. Die Behörde hat auch den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5) Die Bewertung von Lactobacillus plantarum (NCIMB 30236) zeigt, dass die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 festgelegten Voraussetzungen für die Zulassung erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie "technologische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Silierzusatzstoffe" einzuordnen ist, wird unter den in diesem Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 3. November 2011

1) ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) EFSa Journal 2011; 9(6):2275.

.

Anhang


Kenn-
nummer des
Zusatzstoffs
Name des
Zulassungs-
inhabers
Zusatzstoff Zusammensetzung, chemische
Bezeichnung, Beschreibung,
Analysemethode
Tierart oder
Tierkategorie
Höchst-
alter
Mindest-
gehalt
Höchst-
gehalt
Sonstige Bestimmungen Geltungsdauer
der Zulassung
KBE/kg frischen Materials
Kategorie: technologische Zusatzstoffe. Funktionsgruppe: Silierzusatzstoffe.
1k2073 - Lactobacillus plantarum (NCIMB

30236)

Zusammensetzung des Zusatzstoffs

Zubereitung aus Lactobacillusplantarum

(NCIMB 30236) mit mindestens 1,2 x 1011 KBE/g Zusatzstoff Charakterisierung des Wirkstoffs Lactobacillus plantarum (NCIMB 30236) Analysemethode1

Auszählung im Futtermittelzusatzstoff:

nach dem Ausstrichverfahren EN 15787 Identifikation: mittels Pulsfeld-Gel-Elektrophorese (PFGE)

Alle Tierarten - - -
  1. In der Gebrauchsanweisung sind für den Zusatzstoff und die Vormischung die Lagertemperatur und die Haltbarkeit anzugeben.
  2. Die Mindestdosis des Zusatzstoffs bei Verwendung ohne Kombination mit anderen Mikroorganismen als Silierzusatzstoffe: 2,4 x 108 CFU/kg frischen Materials.
  3. Sicherheitshinweis: Bei der Handhabung sollten Atemschutz und Handschuhe getragen werden.
24.11.2021
1) Nähere Informationen zu den Analysemethoden siehe Website des Referenzlabors unter http://irmm.jrc.ec.europa.eu/EURLs/EURLfeedadditives/Pages/index.aspx.


ENDE

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