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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2022/2581 der Kommission vom 20. Juni 2022 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Übermittlung von Angaben in Anträgen auf Zulassung als Kreditinstitut

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 335 vom 29.12.2022 S. 86, ber. 2023 L 10 S. 113)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/Festlegung der RL 2013/36/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580 der Kommission 2 ist festgelegt, welche Angaben den zuständigen Behörden in Anträgen auf Zulassung als Kreditinstitut zu übermitteln sind.

(2) Für die Zwecke der Harmonisierung ist es wichtig, dass Antragsteller, die eine Zulassung als Kreditinstitut beantragen, die für eine solche Zulassung erforderlichen Angaben auf einheitliche Weise unter Verwendung der unionsweit gleichen Standardformulare, Mustertexte und Verfahren übermitteln.

(3) Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde übermittelt wurde.

(4) Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf technischer Durchführungsstandards öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt.

(5) Damit die zuständigen Behörden und antragstellenden Kreditinstitute ausreichend Zeit haben, sich an die Anforderungen dieser Verordnung anzupassen, sollte ihr Geltungsbeginn verschoben werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Einreichung des Antrags auf Zulassung als Kreditinstitution

(1) Antragsteller, die eine Zulassung als Kreditinstitut beantragen, übermitteln der für sie zuständigen Behörde die in den Artikeln 1 bis 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580 genannten Angaben anhand des Mustertexts im Anhang dieser Verordnung.

(2) Auf ihrer Website geben die zuständigen Behörden die Kontaktdaten für die Einreichung eines Antrags auf Zulassung als Kreditinstitut zusammen mit der Information an, ob der Antrag in Papierform und/oder elektronischer Form zu stellen ist.

Artikel 2 Bewertung der Vollständigkeit von Anträgen auf Zulassung als Kreditinstitut

(1) Anträge auf Zulassung als Kreditinstitut gelten als vollständig, wenn sie sämtliche Angaben nach Maßgabe der Delegierten Verordnung (EU) 2022/2580 enthalten.

(2) Werden die im Antrag gemachten Angaben geprüft und für unvollständig befunden, so übermitteln die zuständigen Behörden dem betreffenden Antragsteller in Papierform oder auf elektronischem Wege ein Ersuchen um ergänzende Angaben und geben ihm die Gelegenheit, die in dem Ersuchen genannten Angaben vorzulegen.

(3) Wird ein Antrag für vollständig befunden, so teilt die zuständige Behörde dies dem Antragsteller unter Angabe des Datums des Eingangs des vollständigen Antrags bzw. des Eingangs der Angaben mit, mit denen der Antrag vervollständigt wurde.

(4) Für die Bewertung des Antrags können die zuständigen Behörden den Antragsteller zur Vorlage zusätzlicher Erläuterungen und ergänzender Angaben auffordern.

Artikel 3 Unter diese Verordnung fallende Anträge auf Zulassung als Kreditinstitut

Diese Verordnung gilt für Anträge auf Zulassung als Kreditinstitut, die am oder nach dem 18. Juli 2023 gestellt werden.

Artikel 4 Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung gilt ab dem 18. Juli 2023.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Juni 2022

1) ABl. L 176 vom 27.06.2013 S. 338.

2) Delegierte Verordnung (EU) 2022/2580 der Kommission vom 17. Juni 2022 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36

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