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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2022/2580 der Kommission vom 17. Juni 2022 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf technische Regulierungsstandards zu den im Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut zu übermittelnden Informationen und zur Präzisierung möglicher Hindernisse für die ordnungsgemäße Wahrnehmung von Aufsichtsfunktionen durch die zuständigen Behörden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 335 vom 29.12.2022 S. 64, ber. 2023 L 10 S. 112)



Ergänzende Informationen
Liste zur Ergänzung/Festlegung der RL 2013/36/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben a und c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die in einem Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut gemäß Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU vorzulegenden Informationen sollten so ausführlich und umfassend sein, dass die zuständige Behörde beurteilen kann, ob ein antragstellendes Kreditinstitut die in den Artikeln 10 bis 14 der genannten Richtlinie und im nationalen Recht festgelegten Anforderungen erfüllt.

(2) Die in einem Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut vorgelegten Informationen sollten ab dem Zeitpunkt der Antragstellung bis zur Zulassung und Aufnahme der Tätigkeiten wahrheitsgemäß, genau, vollständig und aktuell sein. Daher sollten die zuständigen Behörden über alle Änderungen der im Erstantrag enthaltenen Informationen unterrichtet werden, und die zuständigen Behörden sollten erfragen können, ob vor Aufnahme der Tätigkeiten Änderungen eingetreten sind oder Aktualisierungen vorgenommen wurden. Um einen vollständigen Überblick über das antragstellende Kreditinstitut zu erhalten, sollten die zuständigen Behörden befugt sein, bei Bedarf spezifische Erläuterungen oder zusätzliche Informationen zu einem Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut anzufordern.

(3) Zur Gewährleistung von Effizienz und zur Vermeidung von Doppelarbeit sollten die zuständigen Behörden Ausnahmen von der Verpflichtung zur Vorlage von Informationen gewähren können, wenn es sich dabei um Informationen handelt, die ihnen bereits vorliegen, oder um Informationen über Tätigkeiten, die das antragstellende Kreditinstitut im Falle seiner Zulassung nicht ausüben wird.

(4) Ein Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut sollte eine Beschreibung des antragstellenden Kreditinstituts sowie Angaben zu etwaigen früheren gewerblichen Tätigkeiten des antragstellenden Kreditinstituts und seiner Tochterunternehmen sowie über sämtliche erteilten, zur Genehmigung ausstehenden, abgelehnten oder widerrufenen Lizenzen, Zulassungen, Registrierungen oder sonstigen Genehmigungen enthalten.

(5) Ein Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut sollte ein Tätigkeitsprogramm enthalten, in dem die Tätigkeiten, einschließlich der in Anhang I der Richtlinie 2013/36/EU genannten, beschrieben sind, die im Falle der Erteilung der Zulassung ausgeübt werden.

(6) Damit die zuständigen Behörden das Gesamtrisikoprofil eines antragstellenden Kreditinstituts bewerten können, zum Schutz aller beteiligten Interessenträger, insbesondere der Einleger, und zur Wahrung der Stabilität der Finanzmärkte, auf denen das antragstellende Kreditinstitut tätig sein wird, sollte ein Antrag auf Zulassung als Kreditinstitut Informationen über die operative Struktur, die Geschäftsbereiche und die Zielmärkte des antragstellenden Kreditinstituts, einschließlich der geografischen Verteilung der Geschäftstätigkeiten, enthalten. Darüber hinaus sollten die antragstellenden Kreditinstitute in ihren Anträgen Angaben über eine etwaige Mitgliedschaft in einem Einlagensicherungssystem im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 1 der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 2 machen.

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