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Delegierte Verordnung (EU) 2022/2513 der Kommission vom 26. September 2022 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 in Bezug auf den Höchstbetrag der Unterstützung für Marktrücknahmen zur kostenlosen Verteilung von Obst und Gemüse
(ABl. L 326 vom 21.12.2022 S. 6)
Ergänzende Informationen |
Liste zur Ergänzung/mit Durchführungsbestimmungen der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ... |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 37 Buchstabe d Ziffer iv,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission 2 sind Vorschriften hinsichtlich der Tätigkeiten und operationellen Programme von Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor festgelegt. Kapitel III des genannten Titels enthält Vorschriften zur Krisenprävention und zum Krisenmanagement, einschließlich u. a. Marktrücknahmen.
(2) Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2021/652 3 wurde die Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 hinsichtlich der Unterstützung für Marktrücknahmen von verarbeitetem Obst und Gemüse zur kostenlosen Verteilung geändert, um eine Überkompensation für solche Marktrücknahmen zu vermeiden.
(3) Die Erfahrung der Mitgliedstaaten und der Erzeugerorganisationen bei der Umsetzung der Anforderungen für solche Marktrücknahmen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/652 geänderten Fassung hat jedoch gezeigt, dass die Einhaltung einiger dieser Anforderungen in Bezug auf bestimmte Erzeugnisse schwierig oder unmöglich ist. Insbesondere gilt gemäß Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 4 der genannten Verordnung, dass die Summe aus dem Ausgleichsbetrag für Marktrücknahmen und den Kosten für Sortieren, Verpacken und Transport den durchschnittlichen Marktpreis "ab Verarbeiter" oder "ab Erzeugerorganisation" des betreffenden Verarbeitungserzeugnisses in den drei vorangegangenen Jahren nicht übersteigen darf, wenn die kostenlose Verteilung nach der Verarbeitung erfolgt. Der Ausgleichsbetrag für Marktrücknahmen im Rahmen der kostenlosen Verteilung von Obst und Gemüse bezieht sich jedoch auf das frische Erzeugnis, sortiert, verpackt und am Bestimmungsort bei der begünstigten gemeinnützigen Einrichtung, während sich der durchschnittliche Marktpreis, der nicht überschritten werden darf, auf ein verarbeitetes Erzeugnis am Versandort ("ab Erzeugerorganisation" oder "ab Verarbeiter") bezieht. Von den Mitgliedstaaten und den Erzeugerorganisationen vorgelegte Analysen zeigen, dass diese Bedingungen bei einigen Erzeugnissen, insbesondere bei Sommerfrüchten, aufgrund der unterschiedlichen Art der miteinander verglichenen Elemente (z.B. frische Erzeugnisse am Bestimmungsort gegenüber verarbeiteten Erzeugnissen am Versandort) in keinster Weise erfüllt werden konnten. Es ist daher angezeigt, die betreffenden Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 zu ändern, dabei aber genügend Elemente beizubehalten, um jegliche Überkompensation bei Marktrücknahmen zu vermeiden.
(4) Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 sollte daher entsprechend geändert werden.
(5) Zur Gleichbehandlung von Erzeugerorganisationen, die im Erzeugungsjahr 2022 Obst und Gemüse zur kostenlosen Verteilung aus dem Markt nehmen, sollte die neue Berechnungsmethode die gesamte Ernteperiode abdecken. Da die Ernte von Pfirsichen und Nektarinen im April jedes Jahres beginnt, sollte diese Verordnung mit Wirkung von 1. April 2022 gelten
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891
Die Delegierte Verordnung (EU) 2017/891 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 4 erhält folgende Fassung:
"Die Summe der Kosten für Sortieren und Verpacken nach Artikel 17 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/892 von zur kostenlosen Verteilung aus dem Markt genommenem, in Anhang V der genannten Verordnung aufgeführtem Obst und Gemüse, die dem Unterstützungsbetrag für Marktrücknahmen gemäß Unterabsatz 1 hinzugerechnet wird, darf 80 % des durchschnittlichen Marktpreises 'ab Erzeugerorganisation' des betreffenden frischen Erzeugnisses in den drei vorangegangenen Jahren nicht übersteigen."
(Stand: 29.12.2022)
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