Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2021, Lebensmittel - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2021/652 der Kommission vom 10. Februar 2021 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 hinsichtlich der Tätigkeiten und operationellen Programme von Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor

(ABl. L 135 vom 21.04.2021 S. 4)



Hinweis: s. Liste zur Ergänzung der VO (EU) 1308/2013 in Bezug auf die/hinsichtlich ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 37 Buchstabe a Ziffern ii und vi, Buchstabe b, Buchstabe c Ziffern i und ii und Buchstabe d, Artikel 173 Absatz 1 Buchstabe f, Artikel 223 Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 231 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Titel II der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 der Kommission 2 sind Vorschriften hinsichtlich der Tätigkeiten und operationellen Programme von Erzeugerorganisationen im Obst- und Gemüsesektor festgelegt.

(2) Mitgliedstaaten können Erzeugerorganisation gestatten, bestimmte Tätigkeiten auszulagern. In einigen Mitgliedstaaten sind Erzeugerorganisationen große Unternehmen, die häufig mehrere Ebenen von Tochtergesellschaften haben. Die Bestimmungen über die Auslagerung sollten daher neu formuliert werden, um Situationen zu erfassen, in denen Tätigkeiten an eng mit dem Erzeuger verbundene Einrichtungen ausgelagert werden.

(3) In den letzten Jahren war die Erzeugung von Pilzen nicht mehr auf die Gattung Agaricus beschränkt. Auf die Erzeugung von Pilzen spezialisierte Erzeugerorganisationen erzeugen auch andere Arten von Zuchtpilzen wie Pleurotus, Shiitake und Agrocybe, um den Markterfordernissen und den Verbrauchererwartungen zu entsprechen. Daher sollte der Anwendungsbereich der Bestimmungen zur Berechnungsgrundlage für den Wert der vermarkteten Erzeugung von zur Verarbeitung bestimmten Pilzen ausgeweitet werden, um mehr Zuchtpilzsorten zu erfassen.

(4) Im Einklang mit den Legislativvorschlägen der Kommission für die künftige Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) soll die Beihilferegelung für Obst und Gemüse in die künftigen GAP-Strategiepläne der Mitgliedstaaten integriert werden. Bis zur Annahme dieser Vorschläge sind in der Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 bestimmte Übergangsbestimmungen für die Jahre 2021 und 2022 festgelegt. Um insbesondere eine reibungslose Integration dieser Beihilferegelung in die künftige GAP zu gewährleisten, können bestehende operationelle Programme im Sektor Obst und Gemüse, die ihre Höchstlaufzeit von fünf Jahren nicht erreicht haben, nur bis zum 31. Dezember 2022 verlängert werden. Außerdem könnten neue operationelle Programme im Sektor Obst und Gemüse nur für eine Laufzeit von höchstens drei Jahren genehmigt werden. Da die jeweiligen operationellen Programme mit der nationalen Strategie übereinstimmen müssen, sollte es den Mitgliedstaaten erlaubt sein, ihre nationale Strategie bis zum 31. Dezember 2025 zu verlängern.

(5) Die Versicherungsentschädigung, die in bestimmten Fällen von Erzeugungseinbußen gezahlt wird, kann in die Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung eingehen. Es sollte präzisiert werden, wann die Versicherungsentschädigung angerechnet werden muss, nämlich bei der Berechnung des Wertes der vermarkteten Erzeugung des Bezugszeitraums von 12 Monaten, in dem sie tatsächlich gezahlt wird.

(6) Die beihilfefähigen Ausgaben im Rahmen der operationellen Programme müssen auf die tatsächlich entstandenen Kosten beschränkt sein. Für den Rechnungsabschluss für Tätigkeiten und Maßnahmen im Rahmen operationeller Programme sollte die Verwendung von Pauschalsätzen, standardisierten Einheitskosten oder Pauschalbeträgen durch die Mitgliedstaaten an die Vorschriften für die Programme zur Entwicklung des ländlichen Raums angepasst werden.

(7) Titel II Kapitel III der Delegierten Verordnung (EU) 2017/891 enthält Vorschriften zur Krisenprävention und zum Krisenmanagement, einschließlich u. a. Marktrücknahmen. In seinem Sonderbericht Nr. 23/2019 "Stabilisierung der Einkommen von Landwirten: umfassendes Instrumentarium, doch geringe Inanspruchnahme der Instrumente und Überkompensation müssen angegangen werden" vom 5. Dezember 2019 4

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 29.12.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion