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Regelwerk, EU 2022, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Beschluss (EU) 2022/2494 der Kommission vom 9. Dezember 2022 über die Genehmigung des Antrags Litauens, seine Leistungsziele für den dritten Bezugszeitraum zu überarbeiten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2022) 8985)
(Nur der litauische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 323 vom 19.12.2022 S. 99)



Ergänzende Informationen
Liste... zur Ergänzung der VO (EG) 549/2004

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums ("Rahmenverordnung") 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c,

gestützt auf die Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013 2, insbesondere auf Artikel 18 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Allgemeine Erwägungen

( 1) Nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 muss für Flugsicherungsdienste (ANS) ein Leistungssystem eingerichtet werden, das die nationalen Leistungspläne umfasst, in denen die Leistungsziele, die die Kohärenz mit den von der Kommission für den betreffenden Bezugszeitraum erlassenen unionsweit geltenden Zielen gewährleisten, verbindlich festgelegt werden. Die detaillierten Vorschriften für diese Leistungspläne sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegt. Nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 bewertet die Kommission die von den Mitgliedstaaten festgelegten Leistungsziele im Hinblick auf ihre Kohärenz mit den entsprechenden unionsweit geltenden Leistungszielen.

( 2) Am 13. April 2022 verabschiedete die Kommission den Beschluss (EU) 2022/769 3, in der sie zu dem Schluss gelangt war, dass die in dem von der Republik Litauen (im Folgenden "Litauen") vorgelegten Leistungsplanentwurf enthaltenen Leistungsziele für den dritten Bezugszeitraum ("RP3") mit den unionsweit geltenden Leistungszielen kohärent waren. Auf der Grundlage des Beschlusses (EU) 2022/769 verabschiedete Litauen förmlich seinen Leistungsplan für den RP3 nach Artikel 16 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317.

( 3) Am 26. August 2022 stellte Litauen bei der Kommission nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 den Antrag, seine Leistungsziele für die Kapazität und Kosteneffizienz im Streckenflug für die Kalenderjahre 2022, 2023 und 2024 überarbeiten zu dürfen.

( 4) Nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 prüfte die Kommission den von Litauen eingereichten Antrag daraufhin, inwieweit die Überarbeitung angesichts der vorgelegten Gründe notwendig und verhältnismäßig ist, und hat die Kohärenz der geplanten Überarbeitung der Leistungsziele mit den unionsweit geltenden Leistungszielen anhand der in Anhang IV jener Verordnung festgelegten Kriterien bewertet.

( 5) Das Leistungsüberprüfungsgremium, das die Kommission nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 bei der Umsetzung des Leistungssystems unterstützt, hat der Kommission einen Bericht mit seiner Stellungnahme zur Bewertung des Antrags Litauens vorgelegt.

Gründe für die Überarbeitung der Leistungsziele

( 6) Litauen rechtfertigt seinen Antrag auf Überarbeitung seiner RP3-Leistungsziele mit dem Auftreten unvorhersehbarer Umstände infolge des russischen Kriegs gegen die Ukraine, der am 24. Februar 2022 begann.

( 7) Litauen ist der Auffassung, dass die ursprünglichen Annahmen, auf deren Grundlage seine Leistungsziele festgelegt worden waren, infolge des deutlichen Rückgangs der Anzahl der Überflüge im Luftraum Litauens, der auf den Krieg Russlands gegen die Ukraine, die daraus folgenden Sanktionen der Union und die Gegenmaßnahmen Russlands zurückzuführen ist, nicht mehr gültig sind. Litauen geht davon aus, dass die Flugbewegungen in seinem Luftraum im Instrumentenflug (IFR) und die Anzahl der für diese Flüge verzeichneten Streckendiensteinheiten im Vergleich zu den im Leistungsplan getroffenen Annahmen über das Verkehrsaufkommen deutlich niedriger ausfallen dürften.

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