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Beschluss (GASP) 2022/2478 des Rates vom 16. Dezember 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/512/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Handlungen Russlands, die die Lage in der Ukraine destabilisieren
(ABl. LI 322 vom 16.12.2022 S. 614)
Ergänzende Informationen |
s.VO (EU) 2023/190 |
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,
auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 31. Juli 2014 hat der Rat den Beschluss 2014/512/GASP 1 angenommen.
(2) Die Union unterstützt nach wie vor uneingeschränkt die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine.
(3) Der Europäische Rat verurteilte in seinen Schlussfolgerungen vom 20./21. Oktober 2022 auf das Schärfste die willkürlichen Raketen- und Drohnenangriffe Russlands auf die Zivilbevölkerung sowie auf zivile Objekte und Infrastruktur in Kiew und in der gesamten Ukraine. Unter Verweis auf die Erklärung vom 30. September 2022 und im Einklang mit der Resolution der VN-Generalversammlung vom 12. Oktober 2022 bekräftigte der Europäische Rat ferner, dass er Russlands rechtswidrige Annexion der ukrainischen Regionen Cherson, Donezk, Luhansk und Saporischschja unmissverständlich verurteilt und entschieden ablehnt und dass die Union wie im Fall der Krim und Sewastopols diese rechtswidrige Annexion niemals anerkennen wird. Der Europäische Rat erklärte, dass die einseitigen Beschlüsse Russlands bewusst gegen die Charta der Vereinten Nationen verstoßen und eine eklatante Missachtung der regelbasierten internationalen Ordnung darstellen und dass die Union bereit ist, üre restriktiven Maßnahmen gegen Russland weiter zu verschärfen.
(4) Angesichts des Ernstes der Lage ist es angezeigt, neue restriktive Maßnahmen einzuführen.
(5) Es ist insbesondere angezeigt, bestimmte zusätzliche Einträge in die Liste der juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang IV des Beschlusses 2014/512/GASP aufzunehmen, d. h. die Liste der Organisationen, die mit dem militärisch-industriellen Komplex Russlands in Verbindung stehen, denen strengere Ausfuhrbeschränkungen in Bezug auf Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck sowie Güter und Technologien, die zur technologischen Stärkung des russischen Verteidigungs- und Sicherheitssektors beitragen könnten, auferlegt werden. Angesichts der konkreten Gefahr, dass bestimmte Güter oder Technologien von der Krim oder Sewastopol in die Russische Föderation umgeleitet werden, ist es ferner angezeigt, bestimmte von Russland kontrollierte Organisationen mit Sitz auf der Krim oder in Sewastopol in diese Liste der Endnutzer aufzunehmen. Diese Aufnahme in die Liste berührt nicht die Tatsache, dass die Union die rechtswidrige Annexion der Krim und Sewastopols durch die Russische Föderation nicht anerkennt und weiterhin aufs Schärfste verurteilt.
(6) Es ist ferner angezeigt, die Russian Regional Development Bank in die Liste der staatseigenen oder staatlich kontrollierten Organisationen Russlands aufzunehmen, die dem Transaktionsverbot unterliegen.
(7) Darüber hinaus ist es angezeigt, Staatsangehörigen der Union zu untersagen, Posten in den Leitungsgremien aller staatseigenen oder staatlich kontrollierten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen Russlands, die in Russland niedergelassen sind, zu bekleiden. Darüber hinaus ist es angezeigt, den zuständigen Behörden die Möglichkeit zu geben, ihren Staatsangehörigen die Genehmigung zu erteilen, solche Posten zu bekleiden, wenn es sich um bestehende Joint Ventures oder eine ähnliche Rechtsgestaltung sowie EU-Tochtergesellschaften, die in Russland niedergelassen sind, handelt und wenn das Bekleiden eines solchen Postens für die Sicherstellung der kritischen Energieversorgung erforderlich ist oder wenn die juristische Person, Organisation oder Einrichtung an der Durchfuhr von Öl mit Ursprung in einem Drittland durch Russland beteiligt ist und das Bekleiden eines solchen Postens für Vorgänge bestimmt ist, die nicht anderweitig verboten sind.
(Stand: 31.01.2023)
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