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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Verordnung (EU) 2022/2475 des Rates vom 16. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

(ABl. LI 322 vom 16.12.2022 S. 315)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 215,

gestützt auf den Beschluss 2014/145/GASP des Rates vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen 1,

auf gemeinsamen Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik und der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 des Rates 2 werden die im Beschluss 2014/145/GASP vorgesehenen restriktiven Maßnahmen umgesetzt.

(2) Am 16. Dezember 2022 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2022/2479 3 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP angenommen. Mit dem Beschluss (GASP) 2022/2479 wurde eine neue Frist für die Ausnahmeregelung, die Veräußerungen durch eine bestimmte gelistete Einrichtung ermöglicht, eingeführt. Diese neue Frist hat nicht zur Folge, dass Veräußerungen rückwirkend gültig werden, die nicht den erforderlichen Anforderungen nach der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 entsprechen, beispielsweise ungenehmigte Veräußerungen, nachdem die Einrichtungen in die Liste aufgenommen wurde. Ferner wurde mit dem Beschluss (GASP) 2022/2479 die Ausnahme vom Einfrieren von Vermögenswerten und vom Verbot der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen auf zwei neu in die Liste aufgenommene Einrichtungen ausgeweitet, um die Beendigung von Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, die zuvor mit diesen Einrichtungen geschlossen wurden, zu ermöglichen. Um den Bedenken in Bezug auf die Ernährungssicherheit in Drittländern weiter Rechnung zu tragen, wurde mit dem Beschluss (GASP) 2022/2479 eine neue Ausnahmeregelung eingeführt, die es ermöglicht, eingefrorene Vermögenswerte bestimmter Personen, die vor ihrer Aufnahme in die Liste eine wesentliche Rolle im internationalen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln - einschließlich Weizen und Düngemitteln - gespielt haben, freizugeben und ihnen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Um Umgehungen zu vermeiden, werden die zuständigen nationalen Behörden mit der Genehmigung solcher Operationen betraut.
Dabei sollten sie in enger Zusammenarbeit mit der Kommission handeln, um eine einheitliche Umsetzung in der gesamten Union zu gewährleisten. Die zuständigen nationalen Behörden können die zuständigen nationalen Behörden an den Prioritäten der Vereinten Nationen und des Welternährungsprogramms zur Bekämpfung der Ernährungsunsicherheit weltweit orientieren. Diese Ausnahmeregelung lässt andere restriktive Maßnahmen, die von der Union gegen Russland und andere Länder verhängt wurden, sowie die jeweiligen nationalen Sicherheitsbelange der Mitgliedstaaten unberührt.

(3) Um eine einheitliche Anwendung der Bestimmungen über das Einfrieren von Vermögenswerten zu gewährleisten, sollte klargestellt werden, dass sich der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission auf Informationen über alle Genehmigungen erstreckt, die im Rahmen der in der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 vorgesehenen Ausnahmen erteilt werden.

(4) Ferner sollte klargestellt werden, dass die von den Mitgliedstaaten erhobenen und anschließend mit der Kommission ausgetauschten Informationen nur für die Zwecke verwendet werden können, für die sie entgegengenommen oder übermittelt wurden. Zudem sollte klargestellt werden, dass die Kommission die Informationen, die sie nach der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 übermittelt oder entgegennimmt, nur für die Zwecke verwenden darf, für die sie übermittelt oder entgegengenommen wurden. Um die einheitliche Anwendung der Bestimmungen über das Einfrieren von Vermögenswerten zu gewährleisten, sollte darüber hinaus in Bezug auf verschiedene Bestimmungen klargestellt werden, welches die Grenzen für die Verwendung der Informationen sind, die den Mitgliedstaaten bzw. der Kommission übermittelt oder von ihnen bzw. ihr entgegengenommen werden.

(5) Da diese Änderungen in den Geltungsbereich des Vertrags fallen, ist für ihre Umsetzung eine Regelung auf Unionsebene erforderlich, insbesondere um ihre einheitliche Anwendung in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen.

(6) Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 269/2014 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 6b Absatz 2b erhält folgende Fassung:

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(Stand: 27.12.2022)

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