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Regelwerk, EU 2022, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2022/2479 des Rates vom 16. Dezember 2022 zur Änderung des Beschlusses 2014/145/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen

(ABl. LI 322 vom 16.12.2022 S. 687)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

gestützt auf den Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Rat hat am 17. März 2014 den Beschluss 2014/145/GASP 1 angenommen.

(2) Die Union unterstützt nach wie vor uneingeschränkt die Souveränität und territoriale Unversehrtheit der Ukraine.

(3) Angesichts der Lage ist es angezeigt, eine neue Frist für die Ausnahmeregelung, die Veräußerungen durch eine bestimmte in der Liste aufgeführte Organisationen ermöglicht, einzuführen. Diese neue Frist hat nicht zur Folge, dass Veräußerungen rückwirkend gültig werden, die nicht den erforderlichen Anforderungen nach dem Beschluss 2014/145/GASP entsprechen, beispielsweise ungenehmigte Veräußerungen, nachdem die Organisation in die Liste aufgenommen wurde. Es ist außerdem angemessen, die Ausnahme vom Einfrieren von Vermögenswerten und vom Verbot der Bereitstellung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen auf zwei neu in die Liste aufgenommene Organisationen auszuweiten, um die Beendigung von Operationen, Verträgen oder anderen Vereinbarungen, die zuvor mit diesen Organisationen geschlossen wurden, zu ermöglichen. Um Bedenken in Bezug auf die Ernährungssicherheit in Drittländern weiter Rechnung zu tragen, sollte eine neue Ausnahmeregelung eingeführt werden, die es ermöglicht, eingefrorene Vermögenswerte bestimmter Personen, die vor ihrer Aufnahme in die Liste eine wesentliche Rolle im internationalen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln - einschließlich Weizen und Düngemitteln - gespielt haben, freizugeben und ihnen Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Um Umgehungen zu vermeiden, werden die zuständigen nationalen Behörden mit der Genehmigung solcher Operationen betraut. Dabei sollten sie in enger Zusammenarbeit mit der Kommission handeln, um eine einheitliche Umsetzung in der gesamten Union zu gewährleisten. Die zuständigen nationalen Behörden können sich an den Prioritäten der Vereinten Nationen und des Welternährungsprogramms zur Bekämpfung der Ernährungsunsicherheit weltweit orientieren. Diese Ausnahmeregelung lässt andere restriktive Maßnahmen, die von der Union gegen Russland und andere Länder verhängt wurden, sowie die jeweiligen nationalen Sicherheitsbelange der Mitgliedstaaten unberührt.

(4) Für die Durchführung bestimmter Maßnahmen ist ein weiteres Tätigwerden der Union erforderlich.

(5) Der Beschluss 2014/145/GASP sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Artikel 2 des Beschlusses 2014/145/GASP wird wie folgt geändert:

1. In Absatz 10 Buchstabe a wird das Datum "31. Dezember 2022" durch das Datum "28. Februar 2023" ersetzt.

2. Absatz 15 wird erhält folgende Fassung:

"(15) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats unter den ihnen angemessen erscheinenden Bedingungen die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen für die im Anhang im Abschnitt "Organisationen" unter der Eintragsnummer 108 aufgeführte Organisation genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen erforderlich sind, um einen laufenden Verkauf oder eine laufende Übertragung von unmittelbar oder mittelbar im Besitz dieser Organisation befindlichen Eigentumsrechten an eine in der Union niedergelassene juristische Person, Organisation oder Einrichtung bis zum 17. Juni 2023 abzuschließen. Diese Frist hat nicht zur Folge, dass Veräußerungen rückwirkend gültig werden, die nicht den erforderlichen Anforderungen nach diesem Beschluss entsprechen."

3. Absatz 17 erhält folgende Fassung:

"(17) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 können die zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen, die den im Anhang im Abschnitt "Organisationen" unter den Eintragsnummern 53, 54, 55, 79, 80, 81, 82, 108, 126 und 127 aufgeführten Organisationen gehören, oder die Bereitstellung bestimmter Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen an diese Organisationen unter den zuständigen Behörden angemessen erscheinenden Bedingungen genehmigen, nachdem sie festgestellt haben, dass diese Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen für den Kauf, die Einfuhr oder den Transport von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Lebensmitteln - einschließlich Weizen und Düngemitteln - erforderlich sind.

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(Stand: 27.12.2022)

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