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Regelwerk, EU 2022, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2470 der Kommission vom 14. Dezember 2022 zur Festlegung von Maßnahmen, die für die technische Entwicklung und Implementierung des zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen vorliegen (ECRIS-TCN), erforderlich sind

(ABl. L 322 vom 16.12.2022 S. 107)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben a, b, c, e bis i, k und l,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EU) 2019/816 wurde das zentralisierte System für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen vorliegen (ECRIS-TCN), als System eingerichtet, mit dem die Zentralbehörde eines Mitgliedstaats oder eine andere zuständige Behörde umgehend und effizient feststellen kann, welche Mitgliedstaaten über Strafregisterinformationen zu einem Drittstaatsangehörigen verfügen. Der bestehende ECRIS-Rahmen kann dann von den Zentralbehörden genutzt werden, um die betreffenden Mitgliedstaaten gemäß dem Rahmenbeschluss 2009/315/JI 2 um Strafregisterinformationen zu ersuchen. Andere zuständige Behörden können zu diesem Zweck ihre jeweiligen Kommunikationskanäle nutzen.

(2) Die mit der Verordnung (EU) 2018/1726 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 errichtete Agentur der Europäischen Union für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts (eu-LISA) ist für die Entwicklung des ECRIS-TCN, einschließlich der Ausarbeitung und Anwendung der technischen Spezifikationen und der Erprobung, sowie für das Betriebsmanagement des Systems zuständig.

(3) Damit eu-LISa die physische Architektur des ECRIS-TCN konzipieren, die technischen Spezifikationen des Systems festlegen und das ECRIS-TCN entwickeln kann, sollten die erforderlichen technischen Spezifikationen für die Verarbeitung der alphanumerischen Daten und der Fingerabdruckdaten, die Datenqualität, die Dateneingabe, den Zugang zum ECRIS-TCN und dessen Abfrage, das Führen von Protokollen und den Zugang zu diesen, die Erstellung von Statistiken sowie die Leistungs- und Verfügbarkeitskriterien des ECRIS-TCN festgelegt werden. Nach Abschluss der Erprobung gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/816 sollte eu-LISa detaillierte technische Spezifikationen ausarbeiten.

(4) Die Architektur des ECRIS-TCN sollte dem Europäischen Interoperabilitätsrahmen gemäß den Verordnungen (EU) 2019/817 4 und (EU) 2019/818 5 des Europäischen Parlaments und des Rates entsprechen. Im Hinblick auf die interoperable Erbringung öffentlicher Dienstleistungen auf europäischer Ebene sollten die Software und die Hardware des ECRIS-TCN festgelegten Standards entsprechen, die eine Interoperabilität von Daten, Anwendungen und Technologien fördern.

(5) Was die Umsetzung der Interoperabilität zwischen dem ECRIS-TCN einerseits und dem Visa-Informationssystem (VIS) und dem Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS) andererseits angeht, so wurden die erforderlichen Folgeänderungen mit den Verordnungen (EU) 2021/1133 6 bzw. (EU) 2021/1151 7 des Europäischen Parlaments und des Rates angenommen.

(6) Damit das VIS und das ETIAS zu dem Ziel eines hohen Maßes an Sicherheit beitragen, sollten sowohl das VIS- als auch das ETIAS-System durch eine gründliche Bewertung des mit Antragstellern, die die Außengrenzen der Union überschreiten, verbundenen Sicherheitsrisikos überprüfen können, ob zwischen den Daten in den VIS- und ETIAS-Antragsdatensätzen und den im ECRIS-TCN gespeicherten Daten darüber, welchen Mitgliedstaaten Informationen über Drittstaatsangehörige vorliegen, die in den vergangenen 25 Jahren wegen einer terroristischen Straftat oder in den vergangenen 15 Jahren wegen einer anderen im Anhang der Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates 8 aufgeführten Straftat verurteilt wurden, Übereinstimmungen vorliegen, wenn die Straftat mit einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßnahme im Höchstmaß von mindestens drei Jahren bedroht ist.

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(Stand: 22.12.2022)

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