Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2019, Verwaltung/Datenschutz - EU Bund

Verordnung (EU) 2019/816 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726

(ABl. L 135 vom 22.05.2019 S. 1;
VO (EU) 2019/818 - ABl. L 135 vom 22.05.2019 S. 85 Inkrafttreten Anwenden A;
VO (EU) 2021/1133 - ABl. L 248 vom 13.07.2021 S. 1 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2021/1151 - ABl. L 249 vom 14.07.2021 S. 7)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 82 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe d,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Union verfolgt das Ziel, ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen zu bieten, in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist. Dieses Ziel sollte unter anderem mittels geeigneter Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Kriminalität, einschließlich organisierter Kriminalität und Terrorismus, erreicht werden.

(2) Hierzu ist es nötig, dass Informationen zu Verurteilungen, die in den Mitgliedstaaten erfolgt sind, auch außerhalb des Urteilsmitgliedstaats herangezogen werden können, und zwar zur Berücksichtigung in neuen Strafverfahren, wie das im Rahmenbeschluss 2008/675/JI des Rates 2 vorgesehen ist, sowie zur Verhütung neuer Straftaten.

(3) Damit dieses Ziel erreicht werden kann, müssen Informationen aus den Strafregistern zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ausgetauscht werden. Ein entsprechender Informationsaustausch wird gemäß den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2009/315/JI des Rates 3 und über das Europäische Strafregisterinformationssystem (European Criminal Records Information System - ECRIS), das durch den Beschluss 2009/316/JI des Rates 4 eingerichtet wurde, durchgeführt und erleichtert.

(4) Der geltende Rechtsrahmen für das ECRIS trägt jedoch den Besonderheiten von Anfragen zu Drittstaatsangehörigen nicht in ausreichendem Maße Rechnung. Zwar ist ein Austausch von Informationen zu Drittstaatsangehörigen über ECRIS bereits möglich, jedoch gibt es kein einheitliches Unionsverfahren, um diesen Austausch effizient, schnell und präzise abzuwickeln.

(5) Innerhalb der Union werden Informationen zu Drittstaatsangehörigen nicht wie bei Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten im jeweiligen Herkunftsmitgliedstaat erhoben, sondern nur in den Mitgliedstaaten gespeichert, in denen die Verurteilungen erfolgt sind. Ein vollständiger Überblick über die Vorstrafen eines Drittstaatsangehörigen lässt sich daher nur gewinnen, wenn aus allen Mitgliedstaaten entsprechende Informationen angefordert werden.

(6) Derartige generelle Auskunftsersuchen stellen einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand für alle Mitgliedstaaten dar, auch für diejenigen, die über keine Informationen zu dem betreffenden Drittstaatsangehörigen verfügen. In der Praxis hält dieser Aufwand die Mitgliedstaaten von Auskunftsersuchen zu Drittstaatsangehörigen bei anderen Mitgliedstaaten ab, wodurch der Informationsaustausch zwischen ihnen stark beeinträchtigt wird und ihr Zugang zu Strafregisterinformationen auf die im jeweiligen nationalen Strafregister gespeicherten Daten beschränkt bleibt. In der Folge erhöht sich die Gefahr eines ineffizienten und unvollständigen Austauschs von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten, was sich wiederum auf die Sicherheit der Unionsbürger und der in der Union wohnhaften Personen auswirkt.

(7) Zur Abhilfe sollte ein System eingerichtet werden, mit dem die Zentralbehörde eines Mitgliedstaats umgehend und effizient feststellen kann, welche anderen Mitgliedstaaten über Strafregisterinformationen zu einem Drittstaatsangehörigen (TCN - third country national) verfügen (, im Folgenden "ECRIS-TCN"). Anschließend könnte auf den bestehenden ECRIS-Rahmen zurückgegriffen werden, um die betreffenden Mitgliedstaaten gemäß dem Rahmenbeschluss 2009/315/JI um die Strafregisterinformationen zu ersuchen.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 02.01.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion